Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 539 
Die für die Zustellung zur Nachtzeit und an Sonntagen und allgemeinen 
Feiertagen nothwendige Erlaubniß (§. 188 a. a. O.) wird von der Voll- 
streckungsbehörde ertheilt. Die Niederlegung des Schriftstücks im Falle des 
§. 182 a. a. O. findet bei der Ortsbehörde oder der Postanstalt des Zu- 
stellungsortes statt. 
Die dem Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener obliegenden Geschäfte werden 
von den dazu bestimmten Beamten wahrgenommen. 
§. 11. In den Fällen der §§. 199 bis 201 der Civilprozeßordnung 
erfolgt die Zustellung in der dort vorgeschriebenen Weise. 
Eine in einem andern Deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt 
mittels Ersuchens der zuständigen Behörde desselben 20. 
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden. 
oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. 
§. 12. Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zu- 
stellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücks an der 
zu Aushängen der Vollstreckungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen#1). Die 
Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen 
sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das 
Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entferut wird. 
Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im 
Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden 
Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht oder wenn die Zu- 
stellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann, weil die Wohnung einer 
nach den §§. 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht 
unterworfenen Person der Ort der Zustellung ist. 
§. 13. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungs- 
beamte zur Vornahme der Zwangsvollstreckung durch den ihm ertheilten und 
auf Verlangen einer betheiligten Person vorzuzeigenden schriftlichen Auftrag 
der Vollstreckungsbehörde ermächtigt22). 
§. 14. Der Vollziehungsbeamte hat die im §. 758, mit Ausnahme des 
Schlußsatzes, sowie in den §§. 759, 762 der Civilprozeßordnung dem Gerichs- 
vollzieher beigelegten Rechte und Pflichten. 
Die Bestimmungen des §. 761 a. a. O. 23) finden mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Ortspolizeibehörde für die Ertheilung der Erlaubniß zur 
Vornahme einer Vollstreckungshandlung zuständig ist. 
§. 15. Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den 
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von den Vollziehungsbeamten mündlich 
zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. 
2°) Das. Art. 29 Abs. 1; verb. Anm. 12. *) Dazu (Vollstreckung an Festtagen) 
) Anw. Art. 29 Abs. 2. Anw. Art. 31. 
22) Das. Art. 36.
	        
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