Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

540 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat die Vollstreckungs- 
behörde demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten 
ist, eine Abschrift des Protokolls zu übersenden. 
8. 16. Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung?“) fallen 
dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung 
stehenden Anspruche beizutreiben. 
II. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 17. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt 
durch Pfändung 25). Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung 
der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung er- 
forderlich ist. 
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der 
zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvoll- 
streckung nicht erwarten läßt. 
§. 18. Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn 
derselbe entweder eine Fristbewilligung vorzeigt oder die vollständige Berichti- 
gung des beizutreibenden Geldbetrages durch Quittung oder durch Vorlegung 
eines Postscheins nachweist, aus welchem sich ergiebt, daß der beizutreibende 
Geldbetrag an die für die Einziehung zuständige Stelle eingezahlt ist 25). 
Zur Empfangnahme von Geldbeträgen ist der Vollziehungsbeamte nur 
nach Maßgabe des ihm ertheilten schriftlichen Auftrags ermächtigt?7). 
§. 19. Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem gepfändeten Gegen- 
stande ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe?8) oder werden nach 
Maßgabe der §§. 772, 773 oder 774 der Civilprozeßordnung Einwendungen 
erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls im 
Wege der Klage geltend zu machen. 
Auf die Einstellung weiterer und die Aufhebung bereits erfolgter Voll- 
streckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§. 769, 770 der Civilprozeß= 
ordnung Anwendung. 
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Be- 
sitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechts nicht 
widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung 
aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, 
ob seine Forderung fällig ist oder nicht. 
In den im Abs. 1 und 3 bezeichneten Fällen ist die Klage ausschließlich 
bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirke die Pfändung erfolgt ist. 
34) Höhe § 54 u. Tarif. *) Das. Art. 37, 38. 
*) Wahl der Pfändungsart Anw. #) Das. Art. 36 Abs. 1. 
Art. 32. ) Das. Art. 33, 34.
	        
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