V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 541
Wird die Klage gegen denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung
stattfindet, und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen.
§. 20. Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so
steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels
der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§. 21. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizu-
treibenden Geldbeträge nicht geführt oder wird glaubhaft gemacht, daß durch
Pfändung eine vollständige Deckung nicht zu erlangen sei, so ist der Schuldner
auf Antrag der für die Einziehung des Geldbetrags zuständigen Stelle ver-
pflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner
Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offen-
barungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben
habe, als er dazu im Stande sei#).
Für die Abnahme des Offenbarungseids ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften
der §§. 900 bis 915 der Civilprozeßordnung; jedoch ist die Vorauszahlung
der Verpflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungs-
eides wegen solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu ent-
richten sind.
B. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen30).
§. 22. Die Pfändung der im Gewahrsame des Schuldners befindlichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben
in Besitz nimmt 1).
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im Ge-
wahrsame des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung
des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsame des
Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt,
daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung er-
sichtlich gemacht ist 32).
Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung
in Kenntniß zu setzen.
§. 23. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung
auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Heraus-
gabe bereiten Dritten befinden.
») Das. Art. 35. fache Pfändung § 34 u. 35.
„") Abschnitt B betrifft die Pfändung 1) Das. Art. 39—55.
§5 22—25, die Verwerthung der ge- *:) Das. Art. 44— 46.
pfändeten Sachen § 26—33 u. die mehr-