Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 541 
Wird die Klage gegen denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung 
stattfindet, und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen 
anzusehen. 
§. 20. Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so 
steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels 
der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. 
§. 21. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizu- 
treibenden Geldbeträge nicht geführt oder wird glaubhaft gemacht, daß durch 
Pfändung eine vollständige Deckung nicht zu erlangen sei, so ist der Schuldner 
auf Antrag der für die Einziehung des Geldbetrags zuständigen Stelle ver- 
pflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner 
Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offen- 
barungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben 
habe, als er dazu im Stande sei#). 
Für die Abnahme des Offenbarungseids ist das Amtsgericht zuständig, 
in dessen Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
solchen seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften 
der §§. 900 bis 915 der Civilprozeßordnung; jedoch ist die Vorauszahlung 
der Verpflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungs- 
eides wegen solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu ent- 
richten sind. 
B. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen30). 
§. 22. Die Pfändung der im Gewahrsame des Schuldners befindlichen 
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben 
in Besitz nimmt 1). 
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im Ge- 
wahrsame des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung 
des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsame des 
Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, 
daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung er- 
sichtlich gemacht ist 32). 
Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung 
in Kenntniß zu setzen. 
§. 23. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung 
auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Heraus- 
gabe bereiten Dritten befinden. 
») Das. Art. 35. fache Pfändung § 34 u. 35. 
„") Abschnitt B betrifft die Pfändung 1) Das. Art. 39—55. 
§5 22—25, die Verwerthung der ge- *:) Das. Art. 44— 46. 
pfändeten Sachen § 26—33 u. die mehr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.