544 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und ver-
langt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt
ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Ver-
theilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirke die Pfändung
stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren
sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maß-
gabe der Vorschriften der §§. 873 bis 882 der Civilprozeßordnung.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
C. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vormögens-
rechte 10).
§. 3641). Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Voll-
streckungsbehörde durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbieten,
an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat die Vollstreckungsbehörde an den Schuldner durch schriftliche
Verfügung das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
Mit der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner ist die Pfändung
als bewirkt anzusehen. Von dieser Zustellung ist der Schuldner in Kenntniß
zu setzen.
§. 37. Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek besteht,
ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Aunshändigung des Hypothekenbriefs an
die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Vorschriften des §. 830 der Civil-
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
§. 38. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen
Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch
bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt
§. 39. Die gepfändete Geldforderung ist demjenigen, für dessen Rechnung
die Zwangsvollstreckung erfolgt, durch die Vollstreckungsbehörde zur Einziehung
zu überweisen 2); dieselbe hat beglaubigte Abschriften der Verfügung dem
Schuldner und dem Drittschuldner zustellen zu lassen.
§. 40. Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners,
von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Berechtigung
zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Bei Ueberweisung einer Forderung,
4) Abschnitt C betrifft die Pfändung
von Geldforderungen § 36—42, von Ver-
mögensrechten, welche die Herausgabe
oder Leistung körperlicher Sachen zum
Gegenstand haben § 43—45 u. -n#
Bestimmungen über Unpfändbarkeit § 46,
47 u. mehrfache Pfändung § 48 — von
sonstigen Vermögensrechten § 49, 50.
1) Anw. Art. 74—76.
½) Das. Art. 75 Abs. 1 u. 77.