Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 545 
für welche eine Hypothek besteht, findet der 8. 837 der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, 
zu Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechts- 
beständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntniß des Dritt- 
schuldners gelangt. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung 
nöthige Auskunft zu ertheilen und die über die Forderung vorhandenen Ur- 
kunden herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind die Urkunden auf Anordnung 
der Vollstreckungsbehörde dem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten weg- 
zunehmen. 
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann von 
dem Schuldner die Ableistung des Offenbarungseids dahin, 
daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich 
befinden, 
gefordert werden. 
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der 
vorstehenden Eidesnorm beschließen. 
Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vor- 
schriften des §. 21 entsprechende Anwendung. 
Befindet sich eine herauszugebende Urkunde im Gewahrsam eines Dritten, 
so ist demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der 
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe derselben nach Maßgabe des §S. 39 
zu überweisen. 
§. 41. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen 
zwei Wochen, von der Zustellung der im §. 36 Abs. 1 bezeichneten Verfügung 
an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und 
Zahlung zu leisten bereit sei; 
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere 
Gläubiger gepfändet sei. 
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die vorgedachte 
Verfügung aufgenommen werden 13). Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger 
für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. 
Die Bestimmungen der §§. 841 bis 843 der Civilprozeßordnnng finden 
Anwendung. 
§. 42. Schon vor der Pfändung kann die für die Einziehung zuständige 
Stelle durch die Vollstreckuugsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner 
die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der 
"8) Das. Art. 76. 
IV. 1. 35
	        
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