546 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und
mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten 44).
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes
(§. 930 der Civilprozeßordnung), sofern die Pfändung der Forderung inner-
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem
die Benachrichtigung zugestellt ist.
§. 43. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe
oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben 45), erfolgt nach den
Vorschriften der §§. 36 bis 42 unter Berücksichtigung der nachstehenden Be-
stimmungen.
§. 44. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die
Sache an den zu bezeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Ver-
werthung gepfändeter Sachen Anwendung.
§. 45. Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache
betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen
auf ihren Antrag vom Amtzgerichte der belegenen Sache zu bestellenden
Segquester herauszugeben sei.
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums gerichtet, so hat
die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen.
Mit dem Uebergange des Eigenthums auf den Schuldner erlangt derjenige,
für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, eine Sicherungshypothek
für seine Forderung. Der Segquester hat die Eintragung der Sicherungshypothek
zu bewilligen.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den
für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften
bewirkt.
§. 46. Der Pfändung sind nicht unterworfen):
1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und
die nach §. 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung
einer solchen Forderung zu entrichtende Geldrente;
2. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen
oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten
bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen
Unterhalts für sich, seinen Chegatten und seine noch unversorgten
Kinder dieser Einkünfte bedarf;
") Das. Art. 78. teresse der unbemittelten Bevölkerungs-
“5)) Das. Art. 79 Abs. 1, 3 u. 5. klassen noch eine Reihe weiterer Forderungen
) Die Reichsgesetzgebung hat im In= der Pfändung entzogen.