V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 547
3. die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden
Hebungen;
4. der Sold und die Invalidenpensionen der Unteroffiziere und der
Soldaten, sowie die Unterstützungen an Familien der in den Dienst
eingetretenen Mannschaften nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom
28. Februar 1888 (RBl. S. 59);
5. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzengs gehören;
6. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus
Wittwen= und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungs-
gelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider
Arbeiter;
7. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere,
der Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an
öffentlichen Anstalten; die Pensionen dieser Personen nach deren
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand sowie der
nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder
Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die
Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark
für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unter-
worfen.
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinar-
strafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienst-
behörde festgesetzt sind, finden die Vorschriften der Nr. 7 rücksichtlich des
Diensteinkommens und der Pension der Civilbeamten, der Geistlichen sowie
der Aerzte und Lehrer an öffentlichen Anstalten nicht Anwendung.
Die nach §. 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der
Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von 1500 Mark
für das Jahr übersteigt.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind
weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem
Betrag ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits= oder Dienstlohns
verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869
(Bl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63)1)).
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*) Das G. ist ergänzt durch G. 29. März 98 (RGB. 98) Art. III.
97 (RGB. 159) Art. 1 u. v. 17. Mai
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