548 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
8. 47. Die Vorschriften der 88. 851 und 852 der Civilprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung.
8. 48. Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungs-
behörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts
gepfändet, so finden die Vorschriften der §§. 853 bis 856 der Civilprozeß-
ordnung entsprechende Anwendung.
In Ermangelung eines nach 8§§. 853, 854 zuständigen Amtsgerichts
findet die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts
statt, in dessen Bezirke die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung
dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat.
8. 4948). Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind,
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem
Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich
jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften
der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem Anderen über-
lassen werden kann.
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in unver-
äußerliche Rechte, deren Ausübung einem Anderen überlassen werden kann,
besondere Anordnungen erlassen. Sie kann insbesondere bei der Zwangsvoll-=
streckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird
die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter
bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung bereits
vorher bewirkt ist.
Ist die Veräußerung des Rechtes selbst zulässig, so kann auch diese Ver-
äußerung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde an-
geordnet werden.
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine
Forderung, für welche eine Hypothek besteht, entsprechende Anwendung.
Bezüglich der Zwangsvollstreckung und Wiederverpachtung verpachteter
Grundstücke und Gerechtsame behält es bei den besonderen Bestimmungen des
§. 42 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (GS. von 1806 bis 1810
S. 464) und der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 (GS. für
1826 S. 5) sein Bewenden“).
§. 50. Die Bestimmungen der 88. 858 bis 863 der Civilprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung.
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) Anw. Art. 79 Abs. 2, 4 u. 5. 9) Nr. 4 Anhang u. Nr. 4 Anl. Ad. W.