Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 549 
III. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
8. 51. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt 
nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckung bestehenden Vorschriften 50). Die 
erforderlichen Anträge sind durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen. 
Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zu- 
lässig, sobald feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung des Geldbetrags 
nicht erfolgen kann. 
Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangs- 
vollstreckung nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen nicht der Beurtheilung des 
Gerichts oder Grundbuchamts. 
In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände bei der Zwangs- 
versteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen oder von ihnen 
beliehenen Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnungen nichts 
geändertö1). 
§. 52. Ist eine Sicherungshypothek 52) eingetragen, so ist im Falle der 
Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in Ansehung 
des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger zulässig. Die Vorschriften des 
§. 3 Abs. 3 finden Anwendung. 
IV. Arrest. 
§. 53. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen 
einer im Verwaltungszwangsverfahren beizutreibenden Geldforderung zulässig 
ist, erfolgt die Vollziehung desselben unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften dieser Verordnung53). Die Vorschriften der Zoll= und Steuergesetze 
über die Beschlagnahme zoll oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch 
nicht berührt. 
V. Kosten der Zwangsvollstreckung. 
§. 54. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif 
unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen: 
a) Die Werthsklasse wird bei der Ausführung einer Versteigerung durch 
den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen 
durch die Summe der von jedem einzelnen Schuldner einzuziehenden 
Geldbeträge, einschließlich der rückständigen Kosten, bestimmt. 
b) Bei der Pfändung körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung 
ist der Anspruch auf Gebühren begründet, sobald der Vollziehungs- 
beamte die Ausführung des entsprechenden Auftrags begonnen hat. 
Jc) Die Gebühren müssen, auch wenn der Vollziehungsbeamte mehrere 
Zwangsmaßregeln in derselben Gemeinde an demselben Tage voll- 
streckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die 
) CPO.s 864—871 u. Anw. Art. 80. 56) CPO. § 866, 867. 
5) G. 3. Aug. 97 (GS. 388). *) V. § 42 u. CPO. § 916—934.
	        
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