V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 553
2. der Ehemann für gewisse Schulden der Ehefrau (Be#B. 88. 1388,
1459 Abs. 2, 1530 Abs. 2, 1549); sofern der gesetzliche Güter-
bestand besteht, haftet der Mann namentlich persönlich während der
Dauer seiner Verwaltung und Nutznießung für alle der Frau ob-
liegenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der auf dem Vorbehalts-
gute ruhenden Lasten und der außerordentlichen Lasten, die als auf
den Stammwerth des eingebrachten Gutes gelegt anzusehen sind;
3. der Vater oder die Mutter eines unter elterlicher Gewalt stehenden
Kindes für gewisse Schulden des Kindes (BG#B. 88. 1654, 1686);
das zu 2 über die Haftung für öffentliche Lasten Bemerkte findet
entsprechende Anwendung;
4. derjenige, welcher ein Vermögen durch Vertrag übernommen hat
(BGB. 8. 419), oder ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft
unter der bisherigen Firma fortführt (HG. §. 25 Abs. 1).
Die vorstehend bezeichneten Personen haften mit ihrem ganzen Vermögen,
vorbehaltlich der in den Gesetzen bestimmten Beschränkungen ihrer Haftung,
insbesondere der Beschränkung der Haftung des Erben. Diese Beschränkungen
bleiben nach den gemäß §. 3 Abs. 1 der Verordnung entsprechend anwend-
baren Vorschriften der S§. 781, 786 CPO. bei der Vollstreckung unbe-
rücksichtigt, bis auf Grund derselben Einwendungen gegen die Zwangs-
vollstreckung erhoben werden; die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach
den Bestimmungen im §. 3 Abs. 3 der Verordnung. Auf Grund der den
Erben nach §§. 2014, 2015 BGB. zustehenden aufschiebenden Einreden kann
eine Einwendung nicht erhoben werden, falls es sich um die Vollstreckung der
im Konkurse nach §. 61 Nr. 2, 3 KO. bevorrechtigten Forderungen wegen
staatlicher und kommunaler Abgaben und wegen der nach Gesetz oder Ver-
fassung an Kirchen, Schulen, öffentliche Verbände und öffentliche Feuer-
versicherungsanstalten zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem
letzten Jahr handelt.
Art. 5. Soweit Dritte, denen ein Recht der Verwaltung oder des
Nießbrauchs an Vermögensstücken des Schuldners zusteht, insbesondere der
Ehemann, die Eltern oder ein Testamentsvollstrecker, nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet
sind, können sie einer Zwangsvollstreckung in diese Vermögensstücke nicht
widersprechen und es kann die Zwangsvollstreckung auch dann erfolgen, wenn
die Vermögensstücke sich in ihrem Besitze befinden. Zur Duldung der Zwangs-
vollstreckung sind namentlich verpflichtet:
1. Der Ehemann hinsichtlich des eingebrachten Gutes der Ehefrau nach
Maßgabe der 8§§. 1411 bis 1414, 1525 Abs. 2, 1550 Abs. 2 BGB.;
2. in den Fällen der Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft die Ehefrau oder die antheilsberechtigten Abkömmlinge
hinsichtlich des Gesammtguts für Schulden des Mannes oder des