Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 555 
ist die zu seiner Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten berufene Be— 
hörde zu der Entscheidung zuständig. Wird der erhobene Widerspruch oder 
Einwand für begründet erklärt, so ist der Zwangsvollstreckung unter Auf— 
hebung der bereits vorgenommenen Vollstreckungsmaßregeln kein Fortgang zu 
geben. Wird der Widerspruch oder Einwand für nicht begründet erachtet, so 
steht dem Widersprechenden nach seiner Wahl frei, entweder bei der vorgesetzten 
Dienstbehörde Beschwerde zu führen oder innerhalb einer Ausschlußfrist von 
einem Monat Klage zu erheben. Die Frist beginnt mit demjenigen Tage, 
an welchem die den Widerspruch oder Einwand verwerfende Entscheidung 
zugestellt worden ist. Die Klage ist gegen denjenigen, für dessen Rechnung 
die Zwangsvollstreckung stattfindet, zu richten. Durch die Einlegung der 
Beschwerde oder Erhebung der Klage wird der Fortgang der Zwangsvoll- 
streckung nicht gehemmt, es sei denn, daß die zu der Entscheidung der Be- 
schwerde berufene Behörde oder das Prozeßgericht anderweite Anordnungen, 
welchen die Vollstreckungsbehörde sogleich nachzukommen hat, trifft. 
Tod des Schuldners. 
Art. 8. Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des 
Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben 
fortgesetzt. 
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners 
nöthig, so ist, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der 
Erbe unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, 
durch die Vollstreckungsbehörde bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirke 
die Zwangsvollstreckung stattfindet, die Bestellung eines einstweiligen besonderen 
Vertreters zu beantragen. Der Antrag hat zu unterbleiben, wenn ein Nach- 
laßpfleger bestellt ist, oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem 
Testamentsvollstrecker zusteht. 
Vollstreckungsbehörden. (Zu §. 4.) 
Art. 9. Diejenigen Behörden oder Beamten, welche kraft ihres Amtes 
Geldbeträge einzuziehen haben, die der Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren unterliegen, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangs- 
verfahrens zuständigen Vollstreckungsbehörden, ohne daß es einer weiteren 
Beauftragung derselben bedürfte. 
Auch wenn gewissen Beamten die Einziehung solcher Geldbeträge als 
Nebenamt aufsgetragen ist, bilden dieselben bezüglich dieser Geldbeträge die 
zuständige Vollstreckungsbehörde. 
Von der Bestimmung des Abs. 1 bilden die Beamten solcher Korpo- 
rationen, welche nach den bisherigen Vorschriften zur eigenen Zwangsvoll- 
streckung nicht berechtigt sind, wie namentlich die Rendanten von Kirchen- 
gemeinden und Schulsocietäten, eine Ausnahme. Diese können niemals die 
Vollstreckungsbehörde bilden, falls sie nicht etwa auf Grund des von ihnen
	        
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