Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. Al. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 43 
Ueberlassungsurkunden (§. 10 dieser Anweisung) beizufügenden Auszüge und 
Handzeichnungen (§. 39. Nr. 2. der Anweisung (I.] für das Verfahren bei der 
Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten vom 31. März 1877) ge- 
bührenfrei (§. 17.) auszufertigen und gleichzeitig mit dem oben erwähnten 
Verzeichnisse bezw. Auszuge dem Kreislandrath zu übersendens#). 
Dabei genügt es, in den fraglichen Auszügen nur diejenigen Parzellen, 
von welchen die Bodenflächen abgetrennt werden, gesondert aufzuführen (§. 40 
Nr. 2. und 4. der Anweisung I. vom 31. März 1877), die übrigen, bei den 
betreffenden Mutterrollenartikeln verbleibenden Parzellen aber summarisch nach- 
zuweisen. 
3. Außerhalb des Geltungsbereiches der Grundbuchordnung vom 5. Mai 
1872 sind Handzeichnungen, Vermessungsbescheinigungen u. dergl. m., wo solche 
nach den bestehenden Einrichtungen zum Nachweise des Eigenthumsüberganges 
erforderlich sind, seitens des Katasterkontroleurs ebenfalls gebührenfrei (§. 17.) 
auszufertigen). 
§. 10. Der Kreislandrath berechnet in Gemäßheit der Vorschriften im 
§. 3. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. im Artikel I. §. 3. des Ge- 
setzes vom 7. April 1869, sowie unter Berücksichtigung der in die Spalten 8., 
9. und 15. des Verzeichnisses oder des Auszuges aus demselben (§. 9. dieser 
Anweisung) eingetragenen Angaben die für sämmtliche dort verzeichnete Mark- 
steinschutzflüchen — mit Ausschluß derjenigen, welche sich bereits im Eigen- 
thume des Reiches oder des Staates befinden (§. 4. Nr. 1.) oder von deren 
Erwerbung seitens der Königlichen trigonometrischen Abtheilung der 1a) 
Landesaufnahme etwa abgesehen wird (8. 4. Nr. 3.) — zu gewährenden Ent- 
schädigungsbeträge, stellt dieselben fest, trägt die Ergebnisse in die Spalte 16. 
des Verzeichnisses ein und benachrichtigt die einzelnen betreffenden Grund- 
eigenthümer von der bewirkten Festsetzung unter Benutzung eines Formulars 
nach dem anliegenden Muster B. und unter gleichzeitiger Uebersendung des 
Entwurfs einer die Angaben der Spalten 2. bis 16. des Verzeichnisses bezw. 
des Auszuges für den betreffenden Punkt enthaltenden Ueberlassungsurkunde 
nach dem anliegenden Muster C. in zwei Exemplaren, von welchen das eine 
seitens des Landraths zu vollziehen ist, gegen Empfangsbescheinigung mit der 
Aufforderung: 
das von ihm (dem Landrath) noch nicht vollzogene Exemplar der 
Ueberlassungsurkunde mit seiner (des Grundeigenthümers) Unter- 
schrift zu versehen und binnen einer angemessen festzusetzenden Frist 
an ihn (den Landrath) zurückzusenden, widrigenfalls angenommen 
*!) Die GrundbuchO. 5. Mai 72 ist 334; die in Nr. 2 Abs. 1 u. Nr. 3 ge- 
durch die Reichsgrundb O. 98 (RB. 751) machte Unterscheidung ist damit bedeu- 
ersetzt G. 26. Sept. 99 (GS. 307) Art. tungslos geworden.
	        
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