556 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
bekleideten Hauptamts hierzu befähigt sind, und deshalb gemäß der Bestimmung
im Abs. 2 als Vollstreckungsbehörde zu fungiren haben.
Insoweit den Gemeinden die Einziehung von Geldbeträgen für den Staat
obliegt, bilden die Gemeindevorstände, wenn jedoch eine Gemeinde zum Zweck
der Einziehung solcher Geldbeträge selbstständige Beamten angestellt hat, diese
Letzteren die Vollstreckungsbehörde. Ebenso sind die von mehreren zu einem
Erhebungsbezirke vereinigten Gemeinden angestellten selbstständigen Erhebungs-
beamten für ihren Geschäftsbereich als Vollstreckungsbehörde zuständig.
Art. 10. In allen Fällen, in denen eine nach den Bestimmungen des
§. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung zuständige Vollstreckungsbehörde nicht
vorhanden ist, hat die örtlich zuständige Regierung (in der Stadt Berlin das
Polizeipräsidium) entweder von Amtswegen, oder auf Ersuchen der zuständigen
Behörde oder Korporation eine besondere Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Diese Bestimmung kann nach dem Ermessen der Regierung (Polizeipräsidium
in Berlin), welche hierbei auf die Wünsche der ersuchenden Behörde oder
Korporation thunlichst Rücksicht zu nehmen hat, für jeden einzelnen Fall, oder
für eine Reihe von Fällen oder für eine bestimmte Zeitdauer erfolgen.
Die Regierungen (Polizeipräsidium in Berlin) sind ermächtigt, bei der
Bestimmung einer Vollstreckungsbehörde nach §. 4 Abs. 3 der Verordnung
einen von der Behörde oder Korporation, für deren Rechnung die Zwangs-
vollstreckung erfolgt, zu entrichtenden verhältnißmäßigen Beitrag zu der
Remuneration der Vollstreckungsbehörde und der Vollziehungsbeamten festzusetzen.
Art. 11. In welchen Fällen die zuständigen höheren Verwaltungs= und
die Aufsichtsbehörden von der Ermächtigung, die Funktionen der Vollstreckungs-
behörde ganz oder theilweise selbst zu übernehmen, Gebrauch machen wollen,
bleibt ihrem Ermessen überlassen, vorzugsweise wird solches dann geschehen
müssen, wenn es sich, wie z. B. bei der Ausführung von Defektenbeschlüssen,
um wichtige oder schwierige Fälle der Zwangsvollstreckung handelt. Selbst-
redend tritt, soweit die gedachten Behörden von der bezeichneten Ermächtigung
Gebrauch machen, die etwa fonst zuständige Vollstreckungsbehörde außer Funktion.
Art. 12. Da durch Bestimmungen der Verordnung an den bestehenden
Vorschriften über die Nothwendigkeit, eine Umlage für vollstreckbar zu er-
klären, nichts geändert worden ist, so hat die Vollstreckungsbehörde in den
geeigneten Fällen zu prüfen, ob dieser Voraussetzung genügt ist.
Vollziehungsbeamte. (Zu §. 6.)
Art. 13. Die Vollziehungsbeamten unterliegen der Disziplin derjenigen
Behörde, von welcher sie angestellt sind.
Art. 14. Diejenigen Vollziehungsbeamten, welche nicht eine besondere
Dienstkleidung tragen, müssen bei allen amtlichen Verrichtungen mit einem
Dienstschilde versehen sein; das Letztere soll in der Mitte den preußischen
Adler enthalten und auf der linken Brustseite getragen werden.