Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

556 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
bekleideten Hauptamts hierzu befähigt sind, und deshalb gemäß der Bestimmung 
im Abs. 2 als Vollstreckungsbehörde zu fungiren haben. 
Insoweit den Gemeinden die Einziehung von Geldbeträgen für den Staat 
obliegt, bilden die Gemeindevorstände, wenn jedoch eine Gemeinde zum Zweck 
der Einziehung solcher Geldbeträge selbstständige Beamten angestellt hat, diese 
Letzteren die Vollstreckungsbehörde. Ebenso sind die von mehreren zu einem 
Erhebungsbezirke vereinigten Gemeinden angestellten selbstständigen Erhebungs- 
beamten für ihren Geschäftsbereich als Vollstreckungsbehörde zuständig. 
Art. 10. In allen Fällen, in denen eine nach den Bestimmungen des 
§. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung zuständige Vollstreckungsbehörde nicht 
vorhanden ist, hat die örtlich zuständige Regierung (in der Stadt Berlin das 
Polizeipräsidium) entweder von Amtswegen, oder auf Ersuchen der zuständigen 
Behörde oder Korporation eine besondere Vollstreckungsbehörde zu bestimmen. 
Diese Bestimmung kann nach dem Ermessen der Regierung (Polizeipräsidium 
in Berlin), welche hierbei auf die Wünsche der ersuchenden Behörde oder 
Korporation thunlichst Rücksicht zu nehmen hat, für jeden einzelnen Fall, oder 
für eine Reihe von Fällen oder für eine bestimmte Zeitdauer erfolgen. 
Die Regierungen (Polizeipräsidium in Berlin) sind ermächtigt, bei der 
Bestimmung einer Vollstreckungsbehörde nach §. 4 Abs. 3 der Verordnung 
einen von der Behörde oder Korporation, für deren Rechnung die Zwangs- 
vollstreckung erfolgt, zu entrichtenden verhältnißmäßigen Beitrag zu der 
Remuneration der Vollstreckungsbehörde und der Vollziehungsbeamten festzusetzen. 
Art. 11. In welchen Fällen die zuständigen höheren Verwaltungs= und 
die Aufsichtsbehörden von der Ermächtigung, die Funktionen der Vollstreckungs- 
behörde ganz oder theilweise selbst zu übernehmen, Gebrauch machen wollen, 
bleibt ihrem Ermessen überlassen, vorzugsweise wird solches dann geschehen 
müssen, wenn es sich, wie z. B. bei der Ausführung von Defektenbeschlüssen, 
um wichtige oder schwierige Fälle der Zwangsvollstreckung handelt. Selbst- 
redend tritt, soweit die gedachten Behörden von der bezeichneten Ermächtigung 
Gebrauch machen, die etwa fonst zuständige Vollstreckungsbehörde außer Funktion. 
Art. 12. Da durch Bestimmungen der Verordnung an den bestehenden 
Vorschriften über die Nothwendigkeit, eine Umlage für vollstreckbar zu er- 
klären, nichts geändert worden ist, so hat die Vollstreckungsbehörde in den 
geeigneten Fällen zu prüfen, ob dieser Voraussetzung genügt ist. 
Vollziehungsbeamte. (Zu §. 6.) 
Art. 13. Die Vollziehungsbeamten unterliegen der Disziplin derjenigen 
Behörde, von welcher sie angestellt sind. 
Art. 14. Diejenigen Vollziehungsbeamten, welche nicht eine besondere 
Dienstkleidung tragen, müssen bei allen amtlichen Verrichtungen mit einem 
Dienstschilde versehen sein; das Letztere soll in der Mitte den preußischen 
Adler enthalten und auf der linken Brustseite getragen werden.
	        
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