Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 559 
scheinigung der Aufgabe zur Post kann nur durch einen vereidigten Beamten 
geschehen. 
Art. 23. Bildet die für die Einziehung zuständige Stelle zugleich die 
Vollstreckungsbehörde, so hat dieselbe das Verfahren der Behändigung der 
Mahnzettel selbst zu leiten und namentlich unter Berücksichtigung der örtlichen 
und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse zu bestimmen, ob die Be— 
händigung der Mahnzettel durch den Vollziehungsbeamten oder durch Aufgabe 
zur Post geschehen soll. Hat jedoch der Schuldner nicht seinen Wohnsitz im 
Geschäftsbezirke der Vollstreckungsbehörde, so muß der Regel nach die Be- 
händigung durch Aufgabe zur Post erfolgen. 
Geschieht die Behändigung durch den Vollziehungsbeamten, so ist dem: 
selben ein auf die sämmtlichen anzumahnenden Schuldner bezüglicher, die 
Spalten 1, 3—5 des Restverzeichnisses umfassender Auszug zu übergeben; 
derselbe hat sodann in der Spalte 5 des Auszugs die erfolgte Behändigung 
durch den Vermerk „behändigt dem N. N. am — ten . ., dder falls die 
Behändigung durch Anheften an die Thür bezw. durch Uebergabe an die Orts- 
behörde erfolgt ist, durch den Vermerk „angeheftet am — ten bezw. 
„dem Ortsvorsteher übergeben .. .. ... “, zu bescheinigen. 
Erfolgt die Behändigung durch Aufgabe zur Post, so muß der Beamte, 
welcher die Aufgabe bewirkt hat, dieselbe in der Spalte 5 des Restverzeichnisses 
durch den Vermerk „auf die Post gegeben am — teen bescheinigen. 
Art. 24. Bildet dagegen die für die Einziehung zuständige Stelle nicht 
zugleich die Vollstreckungsbehörde, so muß die Behändigung der Mahnzettel 
entweder durch einen hiermit besonders beauftragten öffentlichen Beamten oder 
durch die in Gemäßheit des §. 4 Abs. 3 der Verordnung bestellte Voll- 
streckungsbehörde bewirkt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben 
den zuständigen Behörden der verschiedenen Ressorts vorbehalten. 
Im ersteren Falle hat die für die Einziehung zuständige Stelle die von 
ihr ausgefertigten Mahnzettel nebst dem im Art. 23 Abs. 2 erwähnten Aus- 
zuge des Restverzeichnisses dem beauftragten Beamten mitzutheilen, welcher 
die Behändigung unter Beobachtung der daselbst gegebenen Vorschriften aus- 
zuführen und den mit den erforderlichen Bescheinigungen versehenen Auszug 
demnächst zurückzugeben hat. 
Soll die Behändigung der Mahnzettel durch die in Gemäßheit des §. 4 
Abs. 3 der Verordnung bestellte Vollstreckungsbehörde erfolgen, so muß die 
für die Einziehung zuständige Stelle die von ihr ausgefertigten Mahnzettel 
nebst ihrem Restverzeichnisse und dem Auszug aus letzterem der Vollstreckungs- 
behörde mittheilen, welche das weitere Verfahren zu veranlassen hat. In 
solchen Fällen hat die gedachte Stelle von allen auf die in dem Restverzeichniß 
aufgeführten Rückstände bei ihr eingehenden Zahlungen der Vollstreckungs- 
behörde unverzüglich Kenntniß zu geben.
	        
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