560 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
Mündliche Mahnung.
Art. 25. Sofern in einzelnen Landestheilen die Ausfertigung oder Be—
händigung der Mahnzettel wegen Mangels geeigneter Beamten auf erhebliche
Schwierigkeiten stößt, können die Provinzialbehörden für ihren Geschäftsbereich
ausnahmsweise die mündliche Mahnung durch den Vollziehungs- oder einen
anderen hiermit besonders beauftragten öffentlichen Beamten gestatten. Die—
selben haben in solchen Fällen zugleich darüber zu bestimmen, in welcher
Weise die Ausführung der Mahnung zu bescheinigen ist.
Art. 26. Hinsichtlich der bei Gerichtskosten die Stelle der Mahnung
vertretenden Kostenrechnungen werden die erforderlichen Anordnungen vom
Justizminister erlassen.
IIII. Zwangsverfahren.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Einleitung des Zwangsverfahrens.
Art. 27. Nach dem Ablaufe der Mahnungzfrist ist wegen der ver-
bliebenen, in Spalte 7 des Restverzeichnisses einzutragenden Rückstände ohne
Verzug das Zwangsverfahren einzuleiten. Die Vollstreckungsbehörde ist ohne
ausdrückliche, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende Genehmigung der zur
Bewilligung von Stundungen zuständigen Behörde, bezw. der Korporation,
für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, nicht ermächtigt, für die
Einleitung des Zwangsverfahrens oder für einzelne Vollstreckungsmaßregeln
Ausstand zu gewähren. Alle von der Vollstreckungsbehörde eigenmächtig ge-
währte Stundungen erfolgen auf alleinige Gefahr des verantwortlichen
Beamten.
Die von der zuständigen Behörde oder Korporation einem Schuldner
nach Zustellung des Mahnzettels gewährte Stundung ist in Spalte 12 des
Restverzeichnisses mit Angabe der Stundungsfrist zu vermerken.
Die Namen derjenigen Schuldner, gegen welche wegen Zahlung des
vollen Betrags der Rückstände das Zwangsverfahren nicht einzuleiten ist, sind
in dem Restverzeichniß mittels Durchstreichens zu löschen, jedoch so, daß die
Eintragungen vollständig lesbar bleiben.
Zustellungen. (Zu §§. 9 bis 12.)
Art. 283). Für die Zustellungen, soweit dieselben nicht durch Gerichts-
vollzieher oder in Angelegenheiten der Justizverwaltung erfolgen, gelten die
nachstehenden Vorschriften:
1. Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden
soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe
einer einfachen Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.
*) Nr. 3 Anm. 19.