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3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben,
kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden,
die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehülfen
erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher
in seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung
an einen darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde,
einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, welchem
zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhn—
lichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der An—
nahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem
Geschäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt
werden.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner
Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen zu Nr. 6
und 7 nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht
vorhanden ist.
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund ver-
weigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zu-
stellung zurückzulassen.
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen
darf eine Zustellung nur mit Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde
erfolgen. Die Erlaubniß ist nur im Falle der Dringlichkeit der
Zustellung zu ertheilen. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume
vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends
bis 4 Uhr morgens, in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März
die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist
bei der Zustellung abschriftlich mitzutheilen.
Eine Zustellung, bei welcher die vorstehende Bestimmung nicht
beobachtet ist, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Betheiligter
oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der Aus-
fertigung oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt
die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift.
Die die Zustellung veranlassende Behörde oder der hiermit beauf-
tragte Beamte hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch
das Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an
welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäfts-
nummer bezeichneten Briefumschlage dem Vollziehungsbeamten oder
demjenigen anderen Beamten, welcher mit der Ausführung der Zu-