Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

562 V. 
10. 
11. 
12. 
13. 
3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, 
kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, 
die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehülfen 
erfolgen. 
Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher 
in seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung 
an einen darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, 
einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, welchem 
zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhn— 
lichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der An— 
nahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem 
Geschäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt 
werden. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner 
Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen zu Nr. 6 
und 7 nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht 
vorhanden ist. 
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund ver- 
weigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zu- 
stellung zurückzulassen. 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen 
darf eine Zustellung nur mit Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde 
erfolgen. Die Erlaubniß ist nur im Falle der Dringlichkeit der 
Zustellung zu ertheilen. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume 
vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends 
bis 4 Uhr morgens, in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März 
die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. 
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist 
bei der Zustellung abschriftlich mitzutheilen. 
Eine Zustellung, bei welcher die vorstehende Bestimmung nicht 
beobachtet ist, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Betheiligter 
oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der Aus- 
fertigung oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt 
die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift. 
Die die Zustellung veranlassende Behörde oder der hiermit beauf- 
tragte Beamte hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch 
das Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an 
welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäfts- 
nummer bezeichneten Briefumschlage dem Vollziehungsbeamten oder 
demjenigen anderen Beamten, welcher mit der Ausführung der Zu-
	        
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