Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 563 
stellung beauftragt ist, oder der Post zur Zustellung auszuhändigens). 
Ob die Zustellung durch den Beamten oder durch die Post zu 
wählen ist, ist unter entsprechender Anwendung der im Art. 23 
gegebenen Vorschriften zu bestimmen. Auf den Briefumschlag ist 
der Vermerk zu setzen: „Vereinfachte Zustellung.“ 
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist 
in den Akten zu vermerken. 
14. Ueber die Zustellung ist von dem zustellenden Beamten oder dem 
Postboten eine Urkunde aufzunehmen. Dieselbe muß enthalten: 
a) Ort und Zeit der Zustellung, 
b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll, 
J%) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen 
der Nr. 6, 8, 9 die Angabe des Grundes, durch welche die 
Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn 
nach Nr. 7 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin ent- 
haltenen Vorschriften befolgt sind, 
d) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß 
die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am 
Orte der Zustellung zurückgelassen ist, 
e) die Bemerkung, daß der seinem Verschlusse, seiner Adresse und 
seiner Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben 
ist. Auf dem letzteren ist der Tag der Zustellung zu vermerken; 
daß dies geschehen, ist in der Zustellungsurkunde anzugeben, 
f) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. 
Die Zustellungsurkunde ist der die Zustellung veranlassenden Behörde 
zu überliefern. 
Für die über die Zustellung aufzunehmenden Urkunden ist das anliegende 
Muster III zu benntzen. 
Art. 29. Die Ersuchungsschreiben, welche bei Zustellungen in einem 
anderen deutschen Staate (§. 11 Abs. 2 d. V.), sowie bei Zustellungen an 
die im §. 201 der Civilprozeßordnung bezeichneten Personen erforderlich 
werden, sind von der Vollstreckungsbehörde zu erlassen. Dagegen sind bei 
Zustellungen, welche mittelst Ersuchens des Reichskanzlers, des Ministers der 
auswärtigen Angelegenheiten, der Bundesstaaten oder der Konsuln oder Ge- 
sandten des Reichs (§§. 199, 200 der Civiprozeßordnung) bewirkt werden 
sollen, wegen des Erlasses der Ersuchungsschreiben die über den Geschäfts- 
verkehr mit den genannten Beamten ergangenen allgemeinen Vorschriften zu 
beachten. 
Bei Zustellungen durch öffentlichen Aushang (§. 12 d. V.) ist der Tag 
der Anheftung auf dem auszuhängenden Schriftstücke zu vermerken. 
5) Zustellung durch die Post CPO. 99 I(JIM . 722, CB. 00 S. 329). 
* 193—197 u. Anw. des RPost A. 9. Dez. 
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