564 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
Anlegung von Akten.
Art. 30. Alle auf die Zustellungen bezüglichen Urkunden und Be-
scheinigungen sind, nachdem sie von der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich ihrer
vorschriftsmäßigen Ausstellung geprüft und auf deren Anordnung erforder-
lichenfalls berichtigt bezw. vervollständigt worden sind, zu besonderen Akten
zu bringen. Die Letzteren sind nach der Reihenfolge des Restverzeichnisses
anzulegen. Zu denselben sind auch alle im weiteren Verlaufe des Zwangs-
verfahrens ausgenommenen Urkunden, Protokolle und Bescheinigungen, sowie
alle Konzepte der ergangenen Verfügungen, Mittheilungen u. s. w. zu nehmen
und bei den entsprechenden Nummern des Restverzeichnisses einzuheften. Die
Akten, sowie die Restverzeichnisse sind mindestens fünf Jahre lang auf-
zubewahren.
Verbot von Vollstreckungshandlungen an kirchlichen Festtagen und am Sabbath.
(Zu §S. 14.)
Art. 31. Die Vollstreckungsbehörden werden angewiesen, Vollstreckungs-
handlungen gegen Angehörige einer christlichen Konfession an den nicht als
allgemeine Feiertage anerkannten kirchlichen Festtagen dieser Konfession, sowie
gegen Juden am Sabbath und an jüdischen Festtagen nur bei Gefahr im
Verzug ausführen zu lassen.
B. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Verschiedene Arten der Pfändung. (Zu §. 17.)
Art. 32. Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist
lediglich nach Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen, welche Art der Pfändung
ausgeführt werden, namentlich ob sich die letztere auf körperliche Sachen oder
auf Forderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners erstrecken soll.
Auch können unter Beobachtung der Vorschrift des §. 17 Abs. 1 der Ver-
ordnung körperliche Sachen und Forderungen oder andere Vermögensrechte
zu gleicher Zeit gepfändet werden.
In der Regel ist diejenige Art der Pfändung zu wählen, welche voraus-
sichtlich am sichersten und leichtesten zur Deckung der beizutreibenden Summe
führen wird; an zweiter Stelle ist derjenigen Art der Pfändung der Vorzug
zu geben, welche dem Schuldner am wenigsten nachtheilig ist und den ge-
ringsten Betrag an Gebühren und Kosten verursacht.
Ansprüche dritter Personen. (Zu § 19.)
Art. 33. Wenn ein Dritter bezüglich des gepfändeten Gegenstandes
bei der Vollstreckungsbehörde Ansprüche anmeldet, welche im Falle
ihrer Begründung der Deckung der beizutreibenden Summe aus dem Erlös
entgegenstehen würden, so ist zu prüfen, ob die Pfändung anderer Gegen-