Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

564 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
Anlegung von Akten. 
Art. 30. Alle auf die Zustellungen bezüglichen Urkunden und Be- 
scheinigungen sind, nachdem sie von der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich ihrer 
vorschriftsmäßigen Ausstellung geprüft und auf deren Anordnung erforder- 
lichenfalls berichtigt bezw. vervollständigt worden sind, zu besonderen Akten 
zu bringen. Die Letzteren sind nach der Reihenfolge des Restverzeichnisses 
anzulegen. Zu denselben sind auch alle im weiteren Verlaufe des Zwangs- 
verfahrens ausgenommenen Urkunden, Protokolle und Bescheinigungen, sowie 
alle Konzepte der ergangenen Verfügungen, Mittheilungen u. s. w. zu nehmen 
und bei den entsprechenden Nummern des Restverzeichnisses einzuheften. Die 
Akten, sowie die Restverzeichnisse sind mindestens fünf Jahre lang auf- 
zubewahren. 
Verbot von Vollstreckungshandlungen an kirchlichen Festtagen und am Sabbath. 
(Zu §S. 14.) 
Art. 31. Die Vollstreckungsbehörden werden angewiesen, Vollstreckungs- 
handlungen gegen Angehörige einer christlichen Konfession an den nicht als 
allgemeine Feiertage anerkannten kirchlichen Festtagen dieser Konfession, sowie 
gegen Juden am Sabbath und an jüdischen Festtagen nur bei Gefahr im 
Verzug ausführen zu lassen. 
B. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Verschiedene Arten der Pfändung. (Zu §. 17.) 
Art. 32. Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist 
lediglich nach Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen, welche Art der Pfändung 
ausgeführt werden, namentlich ob sich die letztere auf körperliche Sachen oder 
auf Forderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners erstrecken soll. 
Auch können unter Beobachtung der Vorschrift des §. 17 Abs. 1 der Ver- 
ordnung körperliche Sachen und Forderungen oder andere Vermögensrechte 
zu gleicher Zeit gepfändet werden. 
In der Regel ist diejenige Art der Pfändung zu wählen, welche voraus- 
sichtlich am sichersten und leichtesten zur Deckung der beizutreibenden Summe 
führen wird; an zweiter Stelle ist derjenigen Art der Pfändung der Vorzug 
zu geben, welche dem Schuldner am wenigsten nachtheilig ist und den ge- 
ringsten Betrag an Gebühren und Kosten verursacht. 
Ansprüche dritter Personen. (Zu § 19.) 
Art. 33. Wenn ein Dritter bezüglich des gepfändeten Gegenstandes 
bei der Vollstreckungsbehörde Ansprüche anmeldet, welche im Falle 
ihrer Begründung der Deckung der beizutreibenden Summe aus dem Erlös 
entgegenstehen würden, so ist zu prüfen, ob die Pfändung anderer Gegen-
	        
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