Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 565 
stände möglich ist, welche hinreichende Sicherheit gewähren und von dritten 
Personen nicht in Anspruch genommen werden. 
Treffen diese Voraussetzungen zu, so kann die Vollstreckungsbehörde, 
nachdem die anderweite Pfändung erfolgt ist, die Freigebung des erstge— 
pfändeten Gegenstandes verfügen. 
Ist jedoch die Pfändung eines anderen Gegenstandes nicht möglich, so 
hat die Vollstreckungsbehörde ohne Verzug demjenigen, für dessen Rechnung 
die Zwangsvollstreckung stattfindet, den Sachverhalt anzuzeigen und dessen 
Entscheidung abzuwarten. Bis die letztere erfolgt, ist, sofern die angemeldeten 
Ansprüche bescheinigt sind, von weiteren Vollstreckungsmaßregeln Abstand zu 
nehmen. 
Art. 34. Wenn ein Dritter Ansprüche an dem gepfändeten Gegenstand 
im Wege der Klage geltend macht, so hat die Vollstreckungsbehörde sich 
nach den etwa in Gemäßheit der §§. 769, 770 der Civilprozeßordnung (§. 19 
Abs. 2 d. V.) ergehenden Anordnungen des Gerichts oder nach etwaigen 
Weisungen desjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, 
zu richten, im Uebrigen aber dem Zwangsverfahren weiteren Fortgang zu geben. 
Gegen die Vollstreckungsbehörde selbst kann die Klage nur in dem Falle 
gerichtet werden, wenn sie zur prozessualischen Vertretung desjenigen, für dessen 
Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, befugt ist. Steht der Vollstreckungs- 
behörde eine solche Befugniß nicht zu, so hat sie bei eigener Verantwortlichkeit 
auf die gegen sie angestellte Klage lediglich die Einrede der mangelnden ge- 
setzlichen Vertretung vorzuschützen und die Verhandlung zur Hauptsache zu 
verweigern (CPO. 8§§. 274, 275); zugleich hat die Vollstreckungsbehörde in 
einem solchen Falle demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung 
erfolgt, von der Sachlage Kenntniß zu geben. 
Offenbarungseid. (Zu §. 21.) 
Art. 35. Der Antrag auf Leistung des Offenbarungseids behufs Offen-- 
legung des Vermögens ist nur dann zu stellen, wenn ausreichende Gründe 
zu der Annahme berechtigen, daß der Schuldner Gegenstände seines Ver- 
mögens, um sie der Pfändung zu entziehen, verheimlicht. 
Zur Stellung des Antrags ist lediglich die für die Einziehung zuständige 
Stelle befugt. Falls es sich um Geldbeträge handelt, welche an den Staat 
zu entrichten sind, bedarf es der Genehmigung der zuständigen Aufsichts- 
behörde. Die mit der Einziehung beauftragte Behörde hat diese Genehmigung 
in den geeigneten Fällen nachzusuchen. Eine generelle Ertheilung der Ge- 
nehmigung ist nur ausnahmsweise zulässig, sofern nach dem pflichtmäßigen 
Ermessen der Aufsichtsbehörde ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. 
2. Pfändung körperlicher Sachen. 
Pfändungsbefehl. (Zu §s§. 13, 18 Abs. 2.) 
Art. 36. Der Auftrag zur Pfändung körperlicher Sachen wird dem 
Vollziehungsbeamten mittels eines von der Vollstreckungsbehörde nach an-
	        
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