566 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
liegendem Muster IV auszufertigenden Pfändungsbefehls ertheilt. In dem
letzteren ist stets anzugeben, ob bezw. bis zu welchem Betrage der Voll=
ziehungsbeamte bei Ausführung der Pfändung zur Empfangnahme von
Zahlungen ermächtigt ist.
Die Vollstreckungsbehörde hat auf Grund des in der Spalte 8a des
Restverzeichnisses einzutragenden Vermerks die schleunige Ausführung des
Pfändungsbefehls zu überwachen.
Abwendung der Pfändung. (Zu §. 18.)
Art. 37. Der Vollziehungsbeamte darf die Ausführung des Pfändungs-
befehls lediglich in den Fällen des §. 18 Abs. 1 der Verordnung unterlassen
oder einschränken.
Fristbewilligungen, in Folge deren die Pfändung auszusetzen ist, müssen
von der Vollstreckungsbehörde ausgestellt sein; andere Fristbewilligungen hat
der Vollziehungsbeamte nicht zu beachten. Die Vollstreckungsbehörden haben
sich bei der Ertheilung von Fristbewilligungen streng nach der Vorschrift des
Art. 27 zu richten. Die Vorzeigung eines Postscheins über die Absendung
eines Geldbriefs ist zur Anwendung der Pfändung nicht geeignet.
Im Falle, daß Theilzahlungen nachgewiesen oder an den Vollziehungs-
beamten geleistet werden, ist die Pfändung entsprechend zu beschränken.
Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner über die von ihm geleisteten
Zahlungen Quittung zu ertheilen.
Art. 38. Wenn der Pfändungsbefehl auf Grund der Bestimmungen
des §. 18 Abs. 1 der Verordnung gar nicht ausgeführt wird, so hat der
Vollziehungsbeamte den Grund hierfür, sowie den Betrag der etwa von ihm
in Empfang genommenen Zahlungen auf dem Pfändungsbefehle zu vermerken
und den letzteren der Vollstreckungsbehörde sofort zurückzugeben.
Ausführung der Pfändung. (Zu §8§. 22 bis 85.)
Art. 39. Auf Grund des Pfändungsbefehls ist der Vollziehungsbeamte
berechtigt, die in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen pfändbaren Sachen, soweit es zur Deckung der beizutreibenden
Rückstände und Kosten erforderlich ist, in Besitz zu nehmen.
a. Auswahl der zu pfändenden Sachen.
Art. 40. Unzulässig ist die Pfändung solcher Gegenstände, welche
Zubehör eines Grundstücks sind, da sie nach dem §. 865 der Civilprozeß-
ordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mit umfaßt.
Was Zubehör ist, bestimmt sich nach den §§. 97 und 98 des bürgerlichen
Gesetzbuchs. Bei einem gewerblich benützten Gebäude sind es insbesondere
die zum Betriebe bestimmten Maschinen und Geräthschaften, bei einem Land-
gute das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und Vieh, die land-
wirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft bis