V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 575
sprechenden Anordnungen über Aufhebung oder Beschränkung der Versteigerung
zu treffen. Die vor dem Versteigerungstermin erfolgende Freigebung ge-
pfändeter Sachen ist dem Schuldner besonders mitzutheilen; der letztere ist
auf Grund dieser Mittheilung zur Abnahme des Amtssiegels oder des sonstigen
Pfändungszeichens berechtigt.
c. Verfahren im Versteigerungstermine.
Art. 66. Wenn der Schuldner im Versteigerungstermine gemäß §. 18
Abs. 1, §. 27 Abs. 3 der Verordnung die vollständige Berichtigung der bei-
zutreibenden Summe nachweist oder den vollen Betrag der letzteren dem mit
der Versteigerung beauftragten Beamten zahlt, so ist der Versteigerungstermin
unter Freigebung der gepfändeten Sachen aufzuheben.
Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte ist zur Empfangnahme
der vollen beizutreibenden Summe ermächtigt, und hat über die Zahlung der
letzteren zu quittiren.
Wird eine Fristbewilligung der Vollstreckungsbehörde vorgezeigt, so erfolgt
gleichfalls die Aufhebung des Termins, jedoch unter Aufrechterhaltung der
Pfändung.
Art. 67. Vor dem Beginne der Versteigerung sind den Kauflustigen
die allgemeinen gesetzlichen, sowie die in dem Versteigerungsauftrag etwa fest
gestellten besonderen Bedingungen mitzutheilen.
Bei der Ausbietung einer jeden Sache ist die im Pfändungsprotokoll
enthaltene, sowie bei der Ausbietung von Kostbarkeiten die durch Sachver-
ständige erfolgte Werthschätzung (Art. 58) bekannt zu machen, auch bei der
Ausbietung von Gold= und Silbersachen zu erklären, daß der Zuschlag nicht
unter dem angegebenen Metallwerth erfolgen werde.
Art. 68. Sobald der Erlös der Versteigerung, unter Hinzurechnung
der etwa vom Schuldner geleisteten Theilzahlungen, die beizutreibende Summe
deckt, ist die weitere Versteigerung unter Freigebung der übrigen gepfändeten
Sachen einzustellen.
Art. 69. Gewährt der Erlös der Versteigerung keine hinreichende Deckung,
so kann der Schuldner die künftige Fortsetzung des Zwangsverfahrens dadurch
abwenden, daß er vor dem Schlusse der Versteigerung eine hinreichende Zahl
nicht gepfändeter Sachen zur Versteigerung übergiebt.
Art. 70. Die gepfändeten Sachen sind nach Möglichkeit einzeln, zu
sammengehörige Stücke jedoch zugleich auszusetzen, sofern nicht die Ausbietung
im Einzelnen einen höheren Erlös erwarten läßt. Quantitäten sind in orts-
üblicher Weise nach Maß oder Gewicht auszubieten.
Bei Bestimmung der Reihenfolge ist besonders auf den Wunsch des
Schuldners Rücksicht zu nehmen.
Art. 71. Die mit der Versteigerung beauftragten oder bei derselben
zugezogenen, sowie die zur Vollstreckungsbehörde gehörigen Beamten dürfen
kein Gebot abgeben, auch nicht durch Andere für sich bieten lassen.