Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 575 
sprechenden Anordnungen über Aufhebung oder Beschränkung der Versteigerung 
zu treffen. Die vor dem Versteigerungstermin erfolgende Freigebung ge- 
pfändeter Sachen ist dem Schuldner besonders mitzutheilen; der letztere ist 
auf Grund dieser Mittheilung zur Abnahme des Amtssiegels oder des sonstigen 
Pfändungszeichens berechtigt. 
c. Verfahren im Versteigerungstermine. 
Art. 66. Wenn der Schuldner im Versteigerungstermine gemäß §. 18 
Abs. 1, §. 27 Abs. 3 der Verordnung die vollständige Berichtigung der bei- 
zutreibenden Summe nachweist oder den vollen Betrag der letzteren dem mit 
der Versteigerung beauftragten Beamten zahlt, so ist der Versteigerungstermin 
unter Freigebung der gepfändeten Sachen aufzuheben. 
Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte ist zur Empfangnahme 
der vollen beizutreibenden Summe ermächtigt, und hat über die Zahlung der 
letzteren zu quittiren. 
Wird eine Fristbewilligung der Vollstreckungsbehörde vorgezeigt, so erfolgt 
gleichfalls die Aufhebung des Termins, jedoch unter Aufrechterhaltung der 
Pfändung. 
Art. 67. Vor dem Beginne der Versteigerung sind den Kauflustigen 
die allgemeinen gesetzlichen, sowie die in dem Versteigerungsauftrag etwa fest 
gestellten besonderen Bedingungen mitzutheilen. 
Bei der Ausbietung einer jeden Sache ist die im Pfändungsprotokoll 
enthaltene, sowie bei der Ausbietung von Kostbarkeiten die durch Sachver- 
ständige erfolgte Werthschätzung (Art. 58) bekannt zu machen, auch bei der 
Ausbietung von Gold= und Silbersachen zu erklären, daß der Zuschlag nicht 
unter dem angegebenen Metallwerth erfolgen werde. 
Art. 68. Sobald der Erlös der Versteigerung, unter Hinzurechnung 
der etwa vom Schuldner geleisteten Theilzahlungen, die beizutreibende Summe 
deckt, ist die weitere Versteigerung unter Freigebung der übrigen gepfändeten 
Sachen einzustellen. 
Art. 69. Gewährt der Erlös der Versteigerung keine hinreichende Deckung, 
so kann der Schuldner die künftige Fortsetzung des Zwangsverfahrens dadurch 
abwenden, daß er vor dem Schlusse der Versteigerung eine hinreichende Zahl 
nicht gepfändeter Sachen zur Versteigerung übergiebt. 
Art. 70. Die gepfändeten Sachen sind nach Möglichkeit einzeln, zu 
sammengehörige Stücke jedoch zugleich auszusetzen, sofern nicht die Ausbietung 
im Einzelnen einen höheren Erlös erwarten läßt. Quantitäten sind in orts- 
üblicher Weise nach Maß oder Gewicht auszubieten. 
Bei Bestimmung der Reihenfolge ist besonders auf den Wunsch des 
Schuldners Rücksicht zu nehmen. 
Art. 71. Die mit der Versteigerung beauftragten oder bei derselben 
zugezogenen, sowie die zur Vollstreckungsbehörde gehörigen Beamten dürfen 
kein Gebot abgeben, auch nicht durch Andere für sich bieten lassen.
	        
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