576 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
d. Versteigerungsprotokoll.
Art. 72. Das Versteigerungsprotokoll ist unter Beobachtung der Vor-
schriften der §§. 14, 15 der Verordnung (§. 762 der Civilprozeßordnung)
nach dem anliegenden Muster VII unmittelbar nach dem Schlusse der Ver-
steigerung aufzunehmen.
Ist in Gemäßheit des Art. 66 die Aufhebung des Versteigerungstermins
erfolgt, so genügt die Aufnahme eines den Grund der Aufhebung, sowie den
Betrag der in Empfang genommenen Zahlungen enthaltenden Vermerks.
Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte hat das Protokoll oder
den Vermerk unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu übergeben. Die letztere
hat die prompte Ablieferung auf Grund des über die Zeit der Versteigerung
in der Spalte 12 des Restverzeichnisses eingetragenen Vermerks sorgfältig zu
überwachen und den Inhalt des Versteigerungsprotokolls einer genauen Prüfung
zu unterziehen.
e. Weiteres Verfahren.
Art. 73. Hat die Versteigerung einen Ueberschuß ergeben, welcher dem
Schuldner im Versteigerungstermine noch nicht ausgehändigt ist, so ist die
Auszahlung an denselben binnen einer Woche zu veranlassen.
Reicht der Erlös der Versteigerung zur Deckung der beizutreibenden
Summe nicht aus, so ist, falls nicht etwa die gänzliche Unpfändbarkeit des
Schuldners feststeht, sofort zur weiteren Pfändung zu schreiten.
Auf Verlangen ist dem Schuldner eine Abschrift des Versteigerungs-
protokolls und eine Nachweisung über die Verwendung des Erlöses zu er-
theilen.
4. Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.
Voraussetzungen der Pfändung von Geldforderungen.
Art. 74. Zur Pfändung von Forderungen des Schuldners ist nur dann
zu schreiten, wenn es nach den angestellten Ermittelungen wenigstens wahr-
scheinlich ist, daß die zu pfändende Forderung wirklich zu Recht besteht und
wenn der Drittschuldner selbst zahlungsfähig ist.
Bedingte oder betagte Forderungen, sowie solche Forderungen, deren
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen
Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist, sind in der Regel nicht zu pfänden.
Erlaß der Verfügungen. (Zu 8§. 36, 39, 44.)
Art. 75. Sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, hat die Voll-
streckungsbehörde die Ueberweisungsverfügung (§. 39 d. V.) zugleich mit der
Pfändungsverfügung (§. 36 Abs. 1 d. V.) zu erlassen.
Die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner muß nach
Möglichkeit gleichzeitig mit der Zustellung der Verfügung an den Schuldner
(§. 36 Abs. 2) erfolgen und möglichst beschleunigt werden. Nach Eingang