578 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
Benachrichtigung von der bevorstehenden Pfändung. (Zu §. 42.)
Art. 78. Von dem im §. 42 der Verordnung zugelassenen Sicherungs-
mittel muß die Vollstreckungsbehörde stets Gebrauch machen, wenn der
Schuldner außer bestimmten Forderungen keine ausreichenden pfändbaren
Gegenstände besitzt, der Pfändung selbst aber noch ein Hinderniß entgegen-
steht und zu befürchten ist, daß inzwischen entweder der Schuldner die Forderung
einziehen oder ein anderer Gläubiger durch Pfändung ein Vorrecht erlangen
werde. Selbstredend setzt die Anwendung dieses Sicherungsmittels die Fällig-
keit der Geldforderung an den Schuldner voraus.
Für die Benachrichtigung des Drittschuldners und des Schuldners ist
das anliegende Muster IX zu benutzen.
Die Pfändung selbst muß der Benachrichtigung des Drittschuldners
innerhalb dreier Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, nachfolgen;
geht durch schuldbare Versäumung dieser Frist das Vorrecht verloren, so hat
der hierfür verantwortliche Beamte den durch den Verlust des Vorrechts etwa.
eintretenden Ausfall zu tragen.
Pfändung von anderen Vermögensrechten. (Zu §§. 43 bis 45, 49.)
Art. 79. Während die §§. 36 bis 42 der Verordnung sich zunächst
nur auf Geldforderungen beziehen, behandeln die §§. 43 bis 45 die Pfändung
von Vermögensrechten des Schuldners, welche die Herausgabe oder Leistung
körperlicher Sachen zum Gegenstand haben; hierher gehört z. B. der An-
spruch des Käufers auf Herausgabe der gekauften Sache, des Eigenthümers
auf Rückgewähr der in Verwaltung, Leihe oder Verwahrung gegebenen Sachen,
des Bestellers auf Lieferung der bestellten Sache u. s. w.
Der §. 49 dagegen umfaßt alle Vermögensrechte, welche zu den vor-
bezeichneten Kategorien nicht gehören und auch nicht Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Vorzugsweise kommen hier
solche Rechte in Betracht, welche nur in Ansehung der Ausübung ver-
äußerlich sind, wie z. B. das Recht des Nießbrauchs, die Rechte aus Grund-
gerechtigkeit u. s. w.
Die Pfändung der im §. 43 bezeichneten Vermögensrechte erfolgt unter
entsprechender Anwendung aller für die Pfändung von Geldforderungen ge-
gebenen Vorschriften. Außerdem sind die besonderen Vorschriften der 8§. 44,
45 zu beachten. Vor der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche
Sache betrifft (§. 45 d. V.), ist erforderlichenfalls die Genehmigung der zu-
ständigen staatlichen Aufsichtsbehörde einzuholen.
Die Pfändung der im §. 49 bezeichneten Vermögensrechte erfolgt gleich-
falls unter entsprechender Anwendung der für die Pfändung von Geld-
forderungen geltenden Vorschriften, wobei jedoch die besonderen Bestimmungen
des §. 49 zu beachten sind.
Da für die Ausführung der Pfändung von Vermögensrechten, welche