V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 579
keine Geldforderungen sind, wegen der außerordentlichen Verschiedenheit dieser
Rechte weitere allgemein anwendbare Anweisungen nicht gegeben werden können,
so hat die Vollstreckungsbehörde in allen zweifelhaften Fällen von ihrer vor—
gesetzten Behörde sich die erforderliche Belehrung zu erbitten.
C. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Art. 80. Inwieweit zur Stellung des Antrags auf Zwangsverwaltung
oder Zwangsversteigerung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich
ist, richtet sich nach den hierüber in den einzelnen Ressorts bestehenden oder
künftig ergehenden besonderen Vorschriften. Der Antrag auf Eintragung
einer Sicherungshypothek') ist nur zulässig, wenn die Forderung den Betrag
von 300 Mark übersteigt (CPO. §. 866 Abs. 3).
Für die Zwangsvollstreckung in Privateisenbahnen und Kleinbahnen sind
die Vorschriften des Gesetzes vom 19. August 1895, betreffend das Pfandrecht
an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben
(GS. S. 499), maßgebend.
D. Schlußbestimmungen.
Rechnungsbuch.
Art. 81. Der Vollziehungsbeamte hat ein Rechnungsbuch zu führen, in
welches er unter fortlaufenden Nummern, mit Bezeichnung des Schuldners
und mit Angabe der Nummer des Restverzeichnisses alle Geldbeträge ein-
trägt, welche er bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen in Empfang ge-
nommen hat.
Derselbe muß dieses Buch nach Erledigung von Pfändungsbefehlen und
Versteigerungsaufträgen stets der Vollstreckungsbehörde vorlegen und die in
Empfang genommenen Geldbeträge abliefern.
Die Vollstreckungsbehörde hat die Eintragungen genau zu prüfen, nament-
lich mit dem Inhalt der Vermerke auf den Pfändungsbefehlen und mit dem
Inhalte der Pfändungs= und Versteigerungsprotokolle zu vergleichen, und über
den Empfang der abgelieferten Gelder in dem Rechnungsbuche zu guittiren.
Den Provinzialbehörden bleibt es überlassen, die Einrichtung dieser Bücher
vorzuschreiben und bezüglich der Ablieferung der vom Vollziehungsbeamten in
Empfang genommenen Geldbeträge weitere Kontrolmaßregeln anzuordnen.
Gebühren des Vollziehungsbeamten.
Art. 82. Ueber die dem Vollziehungsbeamten zukommenden, nach der
erfolgten Einzahlung in Spalte 11 des Restverzeichnisses einzutragenden Ge-
bühren muß die Vollstreckungsbehörde mindestens am Ende eines jeden Monats
mit demselben abrechnen.
7) Nr. 3 Anm. 52.
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