V. 3. Anl. B. V. 30. Juli 53 F. 1. 581
bestandenen Vorschriften veranlaßt, und verordnen nunmehr, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, für die gedachten Provinzen, was folgt:
Allgemeine Grundsätze.
§. 1. Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind fortan beizutrieben:
1.
2.
die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen-, klassifizirte
Einkommen= und Gewerbesteuer3), sowie diejenigen Abgaben, welche
nach §. 11 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens
vom 30. Mai 1820 (GS. von 1820 S. 134), als auf einem
speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind; desgleichen die für
Staats-, Provinzial-, Kreis-, Kommunal-, Kirchen= oder Schulzwecke
ausgeschriebenen Beischläge zu diesen Steuern;
die durch die Berichtigung, Umschreibung und Erneuerung der alten
und die Aufnahme neuer Grundsteuerkataster entstehenden Kosten,
deren Einziehung durch die Steuerverwaltung erfolgt;
die für die Provinzial-Feuersozietätskassen zu erhebenden Brand-
versicherungsbeiträge;
die indirekten Steuern, die Salzablösungsgelder 4), die Blei= und
Zettelgelder, die Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage= und Krahngelder,
die Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben, die Nieder-
lagegelder, Quarantaine-Gebühren und Pachtgelder für verpachtete
Abgaben Erhebungen;
die von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, Kosten und Ent-
schädigungen;
diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinen, Korporationen,
sowie an ständische Kassen zu entrichten, oder als Provinzial-,
Kreis= oder Gemeinelasten5), oder zur Unterhaltung öffentlicher
Anstalten aufzubringen sind, als: Kommunal-, Kirchen-, Schul= und
Armenabgaben 6), und die nach den Bestimmungen des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 (GS. von 1848 S. 54)
§§. 9, 18. und 19 zu leistenden Beiträge;
die Gebühren der Bezirks-Impfärzte für die in den öffentlich bekannt
gemachten Terminen vorgenommenen Impfungen;
*:) Die Grund= u. Gebäudesteuer, sowie
die Gewerbe= u. Betriebsteuer sind für
den Staat außer Hebung gesetzt G. 14. Juli
93 (GS. 119) § 1 u. (Hohenzollern)
2. Juli 00 (GS. 252) Art. 1.
) Die mit dem früheren Salzzwange
zusammenhängenden Salzablösungsgelder
sind fortgefallen.
5) Ausgedehnt auf alle Vergütungen,
die nach einem von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Tarife erhoben werden Kom.=
Abg. 14. Juli 93 (GS. 152) § 90 u..
Anw. 10. Mai 94 Art. 58.
!) Beitreibung der Kirchen-, Pfarr= u.
Schulabgaben durch die Verwaltungs-
behörden KO. 19. Juni 36 (GS. 198)
Nr. 1 u. 2; diese gilt für Neuvorpommern
As. z. CPO. 99 (GS. 388) § 6 u. für
die Rheinprovinz UKomp G. 18. April
57 (JMB. 47); verb. Nr. 3 Anm. 5.