Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. B. V. 30. Juli 53 F. 1. 581 
bestandenen Vorschriften veranlaßt, und verordnen nunmehr, auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, für die gedachten Provinzen, was folgt: 
Allgemeine Grundsätze. 
§. 1. Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind fortan beizutrieben: 
1. 
2. 
  
die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen-, klassifizirte 
Einkommen= und Gewerbesteuer3), sowie diejenigen Abgaben, welche 
nach §. 11 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens 
vom 30. Mai 1820 (GS. von 1820 S. 134), als auf einem 
speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind; desgleichen die für 
Staats-, Provinzial-, Kreis-, Kommunal-, Kirchen= oder Schulzwecke 
ausgeschriebenen Beischläge zu diesen Steuern; 
die durch die Berichtigung, Umschreibung und Erneuerung der alten 
und die Aufnahme neuer Grundsteuerkataster entstehenden Kosten, 
deren Einziehung durch die Steuerverwaltung erfolgt; 
die für die Provinzial-Feuersozietätskassen zu erhebenden Brand- 
versicherungsbeiträge; 
die indirekten Steuern, die Salzablösungsgelder 4), die Blei= und 
Zettelgelder, die Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage= und Krahngelder, 
die Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben, die Nieder- 
lagegelder, Quarantaine-Gebühren und Pachtgelder für verpachtete 
Abgaben Erhebungen; 
die von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer 
Amtsbefugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, Kosten und Ent- 
schädigungen; 
diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinen, Korporationen, 
sowie an ständische Kassen zu entrichten, oder als Provinzial-, 
Kreis= oder Gemeinelasten5), oder zur Unterhaltung öffentlicher 
Anstalten aufzubringen sind, als: Kommunal-, Kirchen-, Schul= und 
Armenabgaben 6), und die nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 (GS. von 1848 S. 54) 
§§. 9, 18. und 19 zu leistenden Beiträge; 
die Gebühren der Bezirks-Impfärzte für die in den öffentlich bekannt 
gemachten Terminen vorgenommenen Impfungen; 
  
*:) Die Grund= u. Gebäudesteuer, sowie 
die Gewerbe= u. Betriebsteuer sind für 
den Staat außer Hebung gesetzt G. 14. Juli 
93 (GS. 119) § 1 u. (Hohenzollern) 
2. Juli 00 (GS. 252) Art. 1. 
) Die mit dem früheren Salzzwange 
zusammenhängenden Salzablösungsgelder 
sind fortgefallen. 
5) Ausgedehnt auf alle Vergütungen, 
die nach einem von der Aufsichtsbehörde 
  
genehmigten Tarife erhoben werden Kom.= 
Abg. 14. Juli 93 (GS. 152) § 90 u.. 
Anw. 10. Mai 94 Art. 58. 
!) Beitreibung der Kirchen-, Pfarr= u. 
Schulabgaben durch die Verwaltungs- 
behörden KO. 19. Juni 36 (GS. 198) 
Nr. 1 u. 2; diese gilt für Neuvorpommern 
As. z. CPO. 99 (GS. 388) § 6 u. für 
die Rheinprovinz UKomp G. 18. April 
57 (JMB. 47); verb. Nr. 3 Anm. 5.
	        
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