Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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V. 3. Unteranl. BI. V. 22. Sept. 67 8. 1. 
die von den Auseinandersetzungsbehörden für ihre Kassen festgesetzten 
Kosten und Gebühren?); 
die Domanial= und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gericht- 
liche Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden 
können ): 
die nach §. 21 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 (G. 
von 1850 S. 112) und nach den im §. 58 daselbst bestätigten 
Reglements in derselben Art, wie die Staatssteuern, beizutreibenden, 
den Rentenbanken und Tilgungskassen überwiesenen Renten?); 
die Postgefälle und Postgebühren 10); 
die Eichungsgebühren, Lootsengebühren, Gebühren für Prüfungen 
aller Art, wenn letztere unter öffentlicher Autorität erfolgen; 
die Bergwerksabgaben, Aufsichtssteuern, Hüttenbetriebsgefälle 
und Markscheidergebühren 11); 
die Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach fruchtlos 
gebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnung 
durch Dritte im Auftrage der Behörden ausgeführt worden sind 
(Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizeigewalt §. 20 GS. 
von 1850 S. 265)12); 
alle sonstigen Geldbeträge, zu deren exekutivischer Beitreibung die 
Verwaltungsbehörden befugt sind. 
Wenn von der Leistung von Handlungen die Rede ist, hat es bei den 
darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden. 
UAnteranlage B 1 (zur Verordnung 30. Juli 53). 
Uerordnung, betreffend die exekutivische Reitreibung der direkten und indi- 
rekkten Stenern und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, HKosten ete. 
Seitens der Verwaltungsbehörden in den durch dir Gesetze vom 20. September 
und 24. Bezember 1866 mit der Preußischen Monarchice vereinigten neuen 
Landestheilen!). Vom 22. September 18607 (GS. 1553) § 1. 
Wir u. s. w. verordnen zur Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst 
einfachen Verfahrens bei Einziehung der direkten und indirekten Steuern und 
anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, Kosten rc. von Seiten der Ver- 
7) Auch die zur Ausführung einer Aus- 
einandersetzung oder zur Ausgleichung 
unter den Betheiligten erforderlichen Geld- 
beiträge G. 99 (GS. 404) § 86. 
!) Nr. IV4, Anhang § 42 d. W. 
!) Landeskulturrenten G. 13. Mai 79 
(GS. 375) § 35. 
10) Post G. 28. Okt. 71 (REB. 347) 
§ 25 u. PostO. 20. März 00 (CB. 53) 
§50; Telegraphengebühren Tel O. 9. Juni 
  
97 (CB. 163) § 18, 22; Fernsprech- 
gebühren GebO. 20. Dez. 99 (R. 711) 
§ 8 Abf. 2. 
41) Die Bergwerksabgaben sind außer 
Hebung gesetzt u. werden nicht weiter 
veranlagt G. 14. Juli 93 (GS. 113) § 2. 
12) LV. 8§ 1321. 
1) Im Kreise Meisenheim ist die für die 
Rheinprov. ergangene V. (Anl. B Anm. 2) 
gültig V. 22. Sept. 67 (GS. 729) § 37.
	        
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