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V. 3. Unteranl. BI. V. 22. Sept. 67 8. 1.
die von den Auseinandersetzungsbehörden für ihre Kassen festgesetzten
Kosten und Gebühren?);
die Domanial= und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gericht-
liche Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden
können ):
die nach §. 21 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 (G.
von 1850 S. 112) und nach den im §. 58 daselbst bestätigten
Reglements in derselben Art, wie die Staatssteuern, beizutreibenden,
den Rentenbanken und Tilgungskassen überwiesenen Renten?);
die Postgefälle und Postgebühren 10);
die Eichungsgebühren, Lootsengebühren, Gebühren für Prüfungen
aller Art, wenn letztere unter öffentlicher Autorität erfolgen;
die Bergwerksabgaben, Aufsichtssteuern, Hüttenbetriebsgefälle
und Markscheidergebühren 11);
die Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach fruchtlos
gebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnung
durch Dritte im Auftrage der Behörden ausgeführt worden sind
(Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizeigewalt §. 20 GS.
von 1850 S. 265)12);
alle sonstigen Geldbeträge, zu deren exekutivischer Beitreibung die
Verwaltungsbehörden befugt sind.
Wenn von der Leistung von Handlungen die Rede ist, hat es bei den
darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.
UAnteranlage B 1 (zur Verordnung 30. Juli 53).
Uerordnung, betreffend die exekutivische Reitreibung der direkten und indi-
rekkten Stenern und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, HKosten ete.
Seitens der Verwaltungsbehörden in den durch dir Gesetze vom 20. September
und 24. Bezember 1866 mit der Preußischen Monarchice vereinigten neuen
Landestheilen!). Vom 22. September 18607 (GS. 1553) § 1.
Wir u. s. w. verordnen zur Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst
einfachen Verfahrens bei Einziehung der direkten und indirekten Steuern und
anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, Kosten rc. von Seiten der Ver-
7) Auch die zur Ausführung einer Aus-
einandersetzung oder zur Ausgleichung
unter den Betheiligten erforderlichen Geld-
beiträge G. 99 (GS. 404) § 86.
!) Nr. IV4, Anhang § 42 d. W.
!) Landeskulturrenten G. 13. Mai 79
(GS. 375) § 35.
10) Post G. 28. Okt. 71 (REB. 347)
§ 25 u. PostO. 20. März 00 (CB. 53)
§50; Telegraphengebühren Tel O. 9. Juni
97 (CB. 163) § 18, 22; Fernsprech-
gebühren GebO. 20. Dez. 99 (R. 711)
§ 8 Abf. 2.
41) Die Bergwerksabgaben sind außer
Hebung gesetzt u. werden nicht weiter
veranlagt G. 14. Juli 93 (GS. 113) § 2.
12) LV. 8§ 1321.
1) Im Kreise Meisenheim ist die für die
Rheinprov. ergangene V. (Anl. B Anm. 2)
gültig V. 22. Sept. 67 (GS. 729) § 37.