Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Unteranl. BI. V. 22. Sept. 67 8. 1. 583 
waltungsbehörden in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De— 
zember 1866 (Gesetz-Samml. für 1866 S. 555, 875 und 876) mit der 
Preußischen Monarchie vereinigten neuen Landestheilen!), auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Allgemeine Grundsätze. 
§. 1. Der exekutivischen Beitreibung im administrativen Wege nach den 
Vorschriften dieser Verordnung unterliegen: 
1. 
E 
2) Anl. 
:) Das. 
!) Das. 
alle Abgaben und Gefälle, welche an den Staat zu entrichten sind, 
insbesondere: 
a) die direkten Steuern, 
namentlich die Grund-, Gebäude-, Klassen-, klassifizirte Ein- 
kommen= und Gewerbesteuer2), sowie die zu Staats-, Ge- 
meinde oder anderen öffentlichen Zwecken ausgeschriebenen 
Beischläge zu diesen Steuern; 
b) die indirekten Steuern, 
die Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage= und Krahngelder, die 
Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben, die 
Niederlagegelder, Quarantainegebühren und Pachtgelder für 
verpachtete Abgabenerhebungen; 
c) die Postgefälle und Postgebührens); 
d) die Abgabe von den Eisenbahnen; 
e) die Bergwerkssteuer"); 
alle Abgaben, welche an die unter staatlicher Verwaltung stehenden 
Institute zu entrichten sind; 
diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinden, Korporationen, 
sowie an ständische Kassen zu entrichten oder zur Unterhaltung 
öffentlicher Anstalten, beziehungsweife der an solchen angestellten 
Beamten aufzubringen oder für die Benutzung öffentlicher Anstalten 
oder Einrichtungen zu erlegen sindd); 
die an die öffentlichen Brandkassen zu entrichtenden Beiträge; 
die von den Verwaltungs= und Auseinandersetzungsbehörden fest- 
gesetzten Gebühren aller Art, Kosten, Geldstrafen und Entschädigungen; 
die Domanial= und Forstgefälle mit Einschluß der Gefälle der 
Klostergutsverwaltung in Hannover, sofern dieselben nach den Vor- 
schriften im §. 42 der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung 
der Provinzial= Polizei= und Finanzbehörden vom 26. Dezember 
1808 (Gesetz Samml. für 1817 S. 282)6) und den dazu ergangenen 
B Anm. 3 d. W. 5) Das. Anm. 7. 
Anm. 10. s) Das. Anm. 8. 
Anm. 11.
	        
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