Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

584 V. 3. Anl. C. RG. über den Beistand bei Abgabeneinziehung 9. Juni 95. 
ergänzenden Bestimmungen ohne gerichtliche Klage auf Grund bloßer 
Zahlungsbefehle beigetrieben werden können; 
7. die Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach 
fruchtlos gebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen 
Rechnung durch Dritte im Auftrage der Behörde ausgeführt werden 
(§. 2). 
Anlage C (zu Anmerkung 12). 
Gesetz über den Reistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung 
von VUermögensstrafen. Vom 9. Juni 1895 (RGB. 2560). 
§. 1. Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf 
Ersuchen Beistand zu leisten: 
1. zum Zweck der Erhebung und Beitreibung 
a) der Zölle, der in die Reichskasse fließenden Steuern und der 
Uebergangsabgaben, 
b) der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen= und Schul- 
gemeinden, sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände 
einzuziehenden öffentlichen Abgaben, 
I) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an 
öffentlich rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, 
soweit diese Abgaben oder Beiträge nach Reichs= oder Landes- 
recht in derselben Weise beigetrieben werden, wie die unter b 
bezeichneten Abgaben; 
2. zum Zweck der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der 
in Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle; 
3. zum Zweck der Vollstreckung von Vermögensstrafen, welche gemäß 
§. 453 der Strafprozeßordnung durch polizeiliche Verfügung oder 
gemäß §. 123 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 175)1) durch Bescheid eines Seemanns- 
amts festgesetzt worden sind. 
Unter den Bestimmungen der Nr. 1 b und c fallen auch die durch ein 
gerichtliches oder Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, 
soweit nicht §. 99 des Gerichtskostengesetzes von 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 659)2) Anwendung findet. 
§. 2. Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht 
landesrechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, 
7) Das. Anm. 12. *!) Desgl. der früheren Fassung des 
1) Der Text lautete auf § 101 der ausge= Gerichtskosten G. 18. Juni 78 (RB. 141). 
hobenen Seem O. 27. Dez. 72 (RGB. 409).
	        
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