586 V. 4. StMB. über den Geschäftsverkehr von 1875.
Behörde einzuziehen.
übersenden.
8. 10. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung
auf die Beistandsleistung der Landesbehörden zum Zweck der Beitreibung von
Geldstrafen, welche gemäß 8. 101 der Seemannsordnung durch Bescheid eines
deutschen Seemannsamts im Auslande festgesetzt worden sind.
§. 11. Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundes-
staaten einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Ge-
setze vorgesehen ist, bleiben unberührt.
§. 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft.
Der eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu
4. Staatsministerialbeschluß betreffend Grundzüge
zu Anordnungen über den Geschäftsverkehr der Preußischen Staats-
und Kommunalbehörden von 1897. (MB. 144)19.
1. Amtsstil?.
Die Schreibweise der Behörden soll knapp und klar sein, ihrer Stellung
zu einander und zum Publikum auch in der Form entsprechen und sich der
1) Die im Staatsministerium aufge-
stellten Grundsätze, die dem wiederholt
hervorgetretenen Streben nach Verein-
fachung des Geschäftsganges und Ver-
minderung des Schreibwerks (Nr. 1112
Abschn. Staatsmin. Abs. 8 u. Nr. IV 4
§ 33 d. W.) bestimmtere Anhaltspunkte
bieten sollen, sind für die allgemeine Ver-
waltung eingeführt durch Vf. der Min.
des Inn. u. der Fin. 17. Aug. 97
(M. 144):
Das Königliche Staatsministerium
hat die anliegenden Grundzüge zu An-
ordnungen über den Geschäftsverkehr
der Preußischen Staats= und Kom-
munalbehörden festgestellt und bestimmt,
daß die Herren Staatsminister, ein
jeder für die ihm nachgeordneten Be-
hörden, die Minister der Finanzen
und des Innern für die Behörden der
Allgemeinen Verwaltung, der Minister
des Innern für die Kommunalbehörden,
die zur Vereinfachung des Geschäfts-
ganges und zur Verminderung des
Schreibwerkes erforderlichen Anord-
nungen erlassen und dabei diese Grund-
züge, soweit es nach den Verhältnissen
des Dienstzweiges thunlich erscheint,
zur Richtschnur nehmen sollen. Die
Anordnungen sollen Geltung haben
für den Verkehr der Behörden mit
einander, auch mit Behörden anderer
Dienstzweige, und für den Verkehr
mit dem Publikum.
Auf Grund des Staatsministerial-
beschlusses ordnen wir, die Minister
der Finanzen und des Innern, hiermit
für den Geschäftskreis der Behörden
der Allgemeinen Verwaltung an, daß
deren gesammter Geschäftsverkehr,
vorbehaltlich für einzelne Dienstzweige
von den zuständigen Ministern zu
treffender besonderer Bestimmungen,
nach den festgestellten Grundzügen zu
regeln ist. Dabei ist Folgendes zu
beobachten: (Anm. 2—4, 8 u. 18).
*:) Die Vf. (vor. Anm.) besagt zu
Nr. 1 unter a:
Die Grundzüge bezwecken, den Ge-