V. 4. StWMB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 587
allgemein üblichen Sprache des Verkehrs anschließen. Entbehrliche Fremd-
wörter 3), veraltete Kanzleiausdrücke und überflüssige Kurialien sind zu ver-
meiden.
Der, in engen Grenzen zu haltende, Gebrauch von Höflichkeitswendungen
muß wesentlich dem Taktgefühl überlassen bleiben. Sie können auf Ausdrücke
„gehorsamst, ergebenst“ oder „geneigtest, gefälligst“ beschränkt oder, sofern nur
die erforderliche Höflichkeit der Ausdrucksweise im Uebrigen gewahrt wird,
ganz weggelassen werden. Unter dieser Voraussetzung kann, namentlich in
dem Verkehr der Behörden untereinander, von den Anreden „Hochgeboren“
und „Hochwohlgeboren“ abgesehen werden; die Anrede „Wohlgeboren“ ist
allgemein zu beseitigen. Häufungen und Steigerungen, wie z. B. „beehre
mich ergebenst, sehr gehorsamst, ganz ergebenst“ sind zu vermeiden, desgleichen
eine häufigere Anwendung der Anreden „Hochwohlgeboren, Hochgeboren,
Excellenz u. s. w.“, die im Uebrigen durch die einfachen Fürwörter zu er-
setzen sind 4).
Für Berichte an den Landesherrn5), Schreiben an Fürstliche Personen
und für ähnliche besondere Fälle behält es bei den bisherigen Formen sein
Bewenden.
schäftsgang zu vereinfachen und das
Schreibwerk zu vermindern. Die Ver-
folgung dieses Zieles darf nicht dazu
führen, daß die Ausdrucksweise in
dem Verkehr der Behörden unter-
einander, namentlich in den Berichten
der nachgeordneten an die vorgesetzten
Behörden, ungehörig oder gegenüber
dem Publikum unhöflich wird.
") Zu richtiger Wiedergabe entbehrlicher
Fremdwörter wird auf die Wörterbücher,
wie auf das vom Allgem. Deutschen Sprach-
verein herausgegebene Buch „Die Amts-
sprache“ verwiesen das. zu Nr. 1 unter d.
8 Die Verf. (Anm. 1) besagt zu
Nr. 1:
b) Die Kurialien „gehorsamst u. s. w.“
und die Anreden „Hoch= und Hoch-
wohlgeboren“ sind im Verkehr unter
den Behörden wegzulassen; inwieweit
sie im Verkehr mit dem Publikum
wegzulassen sind, muß dem Taktgefühl
überlassen bleiben.
c) Für den Verkehr mit den kirch-
lichen Behörden und den Geistlichen
sind die von dem Minister der geist-
lichen Angelegenheiten zu bestimmenden
Formen allgemein maßgebend.
Nach Vfl. des Kult. Min. 1 1. Okt. 97
gilt dasselbe für den Verkehr mit den
kirchlichen Behörden u. den Geistlichen
mit der Maßgabe, daß die General-
superintendenten, die Bischöfe u. die im
Range höher, gleich oder nahe stehenden
Geistlichen mit den ihnen zukommenden
Prädikaten (Eminenz, Erzischöfliche
Gnaden, Fürstliche Gnaden, Bischöfliche
Hochwürden, Hochwürden) angeredet wer-
den, deren häufigere Anwendung durch
den Gebrauch der einfachen Fürwörter
zu ersetzen ist. — Der Fortfall der per-
sönlichen Anrede folgt übrigens bereits
aus Nr. 7 Abs. 2. — Die Ausdrücke
„Ein, Eine“ u. „Wohllöblich“", „Hoch-
löblich" sollten schon nach St MBeschl.
14. Jan. 49 (MB. 8, JM . 50) durch
die Bezeichnungen „Die“, „Das“ ersetzt
werden.
5) In Immediatgesuchen sind die Worte
„allergnädigst“ u. „allerunterthänigst“ an-
zuwenden Vf. 21. Okt. 58 (M. 203). —
Unterstützungen sind in bestimmter Höhe
zu beantragen V. 27. Nov. 62 (M.
325). — Verletzende Ausdrücke in Im-
mediatbittschriften u. -Beschwerden, können