Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

588 V. 4. StWMB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 
Als Vorbild für die Sprachreinheit kann das Bürgerliche Gesetzbuch 
dienen; die Schrift Rothe's „Ueber den Kanzleistil“s) giebt geeignete Finger— 
zeige für eine richtige Ausdrucksweise. 
2. Form der Schriftstücke im Allgemeinen'). 
Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen tragen auf der ersten Seite 
des Schriftstücks oben rechts die Orts- und Zeitangabe, oben links die 
Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde, darunter die Geschäftsnummer, bei 
längeren Schriftstücken eine kurze Inhaltsangabe, sowie, wenn Anlagen bei— 
zufügen sind, deren Zahl und nöthigenfalls deren kurze Bezeichnung, unten 
links die Adresse. 
In den Schriftstücken unterbleibt die bisher übliche Eingangsformel, die 
Wiederholung des in der Inhaltsangabe bereits Gesagten, der Ergebenheits— 
strich und vor der Unterschrift die Wiederholung der auf der ersten Seite 
bereits angegebenen Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde. 
Schriftstücke von mehr als vier Seiten sind mit Blatt= oder Seitenzahlen 
zu versehen. 
3. Beifügung von Anlagen. 
Soweit es für die geschäftliche Behandlung förderlich erscheint, sind die 
Anlagen zu Heften zu vereinigen, auf deren Umschlag der Inhalt kurz zu 
bezeichnen ist. Die losen Anlagen und die Anlagehefte sind nach Bedürfniß 
mit der Geschäftsnummer des Schriftstücks, zu dem sie gehören, mit einem 
Zeichen (z. B. I, II, III oder A, B, C) und mit Blatt= oder Seitenzahlen 
zu versehen. 
Bei der Bezugnahme auf Anlagen genügt meist die Angabe des Zeichens 
und des Blattes (der Seite), z. B. „Nach Anlage B Bl. 9 ist. . 
4. Form der Berichte. 
Berichte sind in der Regel auf den ersten drei Seiten in halber Breite, 
von da ab in Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben. 
Auf der linken Hälfte der ersten Seite ist außer den allgemein vor- 
geschriebenen Angaben (Nr. 2)8) noch die veranlassende Verfügung oder, daß 
die Behörden, wenn sie nicht Allerhöchst die Eintheilung des Ries in 1000 Bogen 
als strafbar bezeichnet sind, nur mit 
Allerhöchster Genehmigung verfolgen KO. 
20. Aug. 31 u. Vf. 9. Feb. 42 (MB. 52). 
6) In 12. Auflage erschienen (Berl. 02). 
!) Für die Schreiben der Reichs= u. 
Staatsbehörden ist ein einheitliches Format 
von 33 oder 37 cm Höhe u. 21 cm Breite 
vorgeschrieben Vf. 9. März 77 (M. 85), 
13. März u. 27. Nov. 84 (MB. 51 u. 
258). Bei Lieferung des Papiers (für das 
  
vorgeschrieben ist Vf. 2. Juni 83 MB. 
209) soll eine Bescheinigung der Ver- 
suchsanstalt über die Eigenschaften der 
einzelnen Papiersorten beigebracht werden 
Vf. 31. Dez. 84 (M. 85 S. 6). — 
Prüfung des Papiers St M. 17. Nov. 
91 (JM. 92 S. 9), der Tinten Vff. 
9. Juli 88 (MB. 119). 
*) Die Vf. (Anm. 1) besagt zu 
Nr. 4:
	        
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