Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

590 V. 4. StWB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 
8. Mündlicher Verkehr. 
Der schriftliche Verkehr zwischen Abtheilungen derselben Behörde und je 
nach Lage der Verhältnisse auch zwischen verschiedenen Behörden, namentlich 
den an demselben Orte befindlichen, ist zu vermeiden 11), soweit seine Ersetzung 
durch mündliche Besprechung thunlich erscheint. Nöthigenfalls ist ein kurzer 
Vermerk über die Unterredung zu den Akten zu bringen. 
9. Telephon= und Telegraphenverkehr. 
Von Telephon= und Telegraphenverbindungen ist, sofern dies als zweck- 
entsprechend gelten kann, ausgiebiger Gebrauch zu machen. 
Unter der Kürze des Telegrammstils darf die Deutlichkeit nicht leiden. 
10. Urschriftlicher Verkehr. 
Soweit angängig, namentlich wenn der Inhalt abzusendender Schriftstücke 
für die Akten entbehrlich ist oder die Zurückbehaltung von Vermerken genügt, 
ist für Schreiben und Erlasse, für kurze Berichte und Beischriften die ur- 
schriftliche Form zu wählen, wobei die Niederschrift je nach Lage des Falles 
entweder auf das veranlassende Schriftstück selbst oder auf einen darum zu 
legenden Bogen gesetzt wird. 
Bei Anwendung der urschriftlichen Form fallen die sonst vorgeschriebenen 
Angaben (Nr. 2, 4 und 5), soweit sie entbehrlich sind, weg. 
Bei der Genehmigung von Anträgen wird es oft genügen, den Antrag 
mit dem Vermerk „Genehmigt“ dem Berichterstatter nöthigenfalls unter Be- 
dingung der Rückgabe und zur Entnahme von Anlagen zurückzusenden12). 
11. Postkarten. 
Die Benutzung von Postkarten ist zulässig, soweit eine unverschlossene 
Mittheilung in dieser Form unbedenklich erscheint. 
12. Abschriften und Aktenvermerke. 
Die Anfertigung von Abschriften solcher Schriftstücke, die an andere 
Behörden oder zu anderen Akten abgegeben werden, ist in allen geeigneten 
Fällen durch einen kurzen Vermerk in den Akten oder in den Geschäftsbüchern 
zu ersetzen. Zur Vermeidung von Abschriften können Verfügungen durch 
Vermittelung der nachgeordneten Behörden, für welche dann die Entnahme 
eines Vermerks zu ihren Akten oder Geschäftsbüchern genügt, den Empfängern 
übermittelt werden. 
11) Der schriftliche Verkehr, der namentlich u. der Diensträume bekämpft werden. 
bei größeren Behörden oft angewendet 1) Wo die Rückgabe erfordert wird, 
wird, kann am Wirksamsten durch zweck= empfeehlt sich die Maßregel nicht, da eine 
entsprechende Vertheilung der Geschäfte geschäftliche Vereinfachung in diesem Falle 
(Nr. IV 4 d. W. § 22 u. 34 Abs. 1) nicht eintritt. 
 
	        
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