Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 47 
die Abschreibungen der Marksteinschutzflächen im Grundbuche gemäß 
8. 5. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 und Artikel I. §S. 5. des 
Gesetzes vom 7. April 1869 bezw. nach dem Gesetze vom 3. Juni 
1874 zu veranlassen, auch, daß dies geschehen oder event. daß die 
betreffenden Flächen im Grundbuche nicht aufgeführt sind, unter 
den Ueberlassungsurkunden zu bescheinigen und dieselben demnächst 
an ihn zurückgelangen zu lassen3). 
2. Außerhalb des Bereiches der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 
hat der Kreislandrath da, wo zur Eintragung des Eigenthumsüberganges be- 
sondere öffentliche Bücher bestehen, oder wo nach den bestehenden Einrichtungen 
von dem Eigenthumsübergange Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist, 
der zuständigen Gerichts= oder sonstigen Behörde von dem erfolgten Eigen- 
thumsübergange bezw. von der zwangsweisen Enteignung Nachricht zu geben 
bezw. dieselbe um die Eintragung des Eigenthumsüberganges und event. um 
die Löschung etwaiger privatrechtlicher Belastungen zu ersuchen ). 
Der Enteignungsbeschluß des Landraths steht hierbei event. 
dem Erkenntnisse eines Gerichtes gleich?). 
§. 16. Die von den Interessenten vollzogenen (§. 10.) oder mit dem 
Enteignungsbeschlusse versehenen (. 14.) bezw. vom Grundbuchamte be- 
scheinigten (§. 15) Ueberlassungsurkunden hat der Kreislandrath mit den im 
§. 12. erwähnten Erklärungen (nach Muster D.) der Reichs= oder Staats- 
verwaltungen unter Wiederbeifügung des ihm nach §. 9. vom Katasterkontroleur 
übergebenen und vervollständigten Verzeichnisses oder Auszuges (§. 10.) der 
Regierung einzureichen, welche die Ueberlassungsurkunden rc. an die König- 
liche trigonometrische Abtheilung der 1a) Landesaufnahme abgiebt, die Ver- 
zeichnisse und die Auszüge aus denselben aber nebst den im §. 8 erwähnten 
Zeichnungen in ihrem Katasterarchiv, und zwar die Letzteren bei den im 
Fortschreibungswege entstandenen Ergänzungskarten für die betreffende Ge- 
markung, aufbewahrt. 
§. 17. Für die Aufmessung u. s. w. der trigonometrischen 
Punkte und für alle hiermit sowie mit der Erwerbung der Mark- 
steinschutzflächen für den Staat verbundenen sonstigen Arbeiten 
der Katasterkontroleure bezw. der seitens der Königlichen Re- 
gierungen besonders beauftragten Landmesser entrichtet die 
Königliche Landesaufnahme an die Königlich preußische Staats- 
kasse eine allgemeine Durchschnittsgebühr von sechs Mark 
50 Pfennig für jeden im Felde aufgemessenen trigonometrischen 
Punkt, gleichviel welcher Ordnung derselbe angehört. 
Zu diesem Behufe hat die Königliche Regierung alljährlich 
vor Ablauf des Rechnungsjahres über alle im Laufe des letzteren 
innerhalb ihres Bezirkes aufgemessenen trigonometrischen Punkte, 
letztere nach Kreisen und innerhalb der Kreise nach Katasteramts-
	        
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