48 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine.
bezirken gesondert, der Königlichen Landesaufnahme eine Kosten-
rechnung — nach Muster E. a — in doppelter Ausfertigung zu
übersenden, welche den Betrag derselben an die Regierungshaupt-
kasse abführen wird.
Für die in den Katasterkarten nachzutragenden, im Felde
nicht aufgemessenen trigonometrischen Punkte ist die vorbezeich-
nete Gebühr nicht in Rechnung zu stellen.
Im Laufe des Jahres, sogleich nach erfolgter Aufmessung,
ist außerdem seitens der Königlichen Regierung eine nach Muster
E. aufgestellte Nachweisung — in einfacher Ausfertigung — an
die Königliche Landesaufnahme abzugebent)).
§. 18. Zu den vorübergehenden Beschädigungen der Grundstücke, für
welche nach §. 2. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. nach Artikel I.
§. 2. des Gesetzes vom 7. April 1869 Ersatz zu leisten ist, gehören solche
Flurbeschädigungen oder Wirthschaftsbehinderungen, welche durch die Erbauung
oder das zeitweise Stehenbleiben der Signale, die Einsenkung der Mark-
steine oder durch andere zur Ausführung der trigonometrischen, sowie aller
späteren, zur Ausführung der Landesvermessung erforderlichen Detailmessungen
nothwendige Arbeiten, insbesondere durch das Auslichten der Visirlinien u.
dgl. m. verursacht werden.
8. 19. 1. Die Vergütung für solche Flurbeschädigungen, welche durch
die Ausführung der trigonometrischen Arbeiten 2c. seitens der Trigonometer
verursacht worden sind, erfolgt durch die Letzteren. Sofern hierbei über die
Höhe der Vergütung eine Einigung nicht erzielt wird, ist sofort unter spezieller
Bezeichnung der Art und des Umfanges der verursachten Flurbeschädigung seitens
des Trigonometers die Vermittelung des Kreislandraths nachzusuchen, welcher
den entstandenen Schaden — möglichst unter Vermeidung besonderer Kosten —
durch Sachverständige, und zwar in der Regel durch den Gemeindevorstand,
innerhalb eines Zeitraums von längstens 6 Wochen nach der
Schadenzufügung?2?) abschätzen läßt, den Beschädigten darüber hört und,
sofern der abgeschätzte Betrag angemessen erscheint, auch der Besitzer des be-
schädigten Grundstücks sich mit demselben einverstanden erklärt, das Ergebniß
der Verhandlungen der Königlichen trigonometrischen Abtheilung der 13)
Landesaufnahme mittheilt, welche wegen der Auszahlung des Entschädigungs-
betrages an den Grundeigenthümer das Erforderliche veranlaßt (§S. 22.).
2. Ansprüche auf dergleichen Vergütungen, welche nicht sofort regulirt
sein sollten, sind spätestens 6 Wochen nachher bezw. bis zu dem seitens der
Trigonometer durch die Kreisblätter bekannt zu machenden Schlußtermine bei
dem betreffenden Trigonometer oder event. bei der Königlichen trigono-
metrischen Abtheilung der la) Landesaufnahme anzubringen, widrigenfalls
Letztere auf die Entscheidung einer im Verwaltungswege berufenen Abschätzungs-