I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 49
kommission nicht mehr einzugehen, vielmehr den Eigenthümer auf den Rechts-
weg zu verweisen hat.
3. Die Vergütung für die durch das längere Stehenbleiben der trigono-
metrischen Signale den (Grundeigenthümern entzogene oder beschränkte Nutzung
des ihnen verbliebenen Grundes und Bodens bleibt, sofern dieselbe nicht schon
in der vorstehend zu 1. und 2. gedachten Vergütung mit inbegriffen ist, be-
sonderer Vereinbarung vorbehalten. Die Kreislandräthe haben den hierauf
bezüglichen Requisitionen der Königlichen trigonometrischen Abtheilung
der la) Landesaufnahme Folge zu geben.
§. 20. 1. Bei der Aufmessung der trigonometrischen Punkte (§. 7.)
hat der Katasterkontroleur bezw. der von der Regierung hiermit besonders be-
auftragte Feldmesser auf die Schonung der Grundstücke und der darauf be-
findlichen Früchte 2c. in jeder thunlichen Weise Bedacht zu nehmen, auch
darauf zu halten, daß dasselbe seitens der von ihm beschäftigten Arbeitsleute
geschieht.
Für jede unnöthige Beschädigung bleibt der betreffende Katasterkontroleur
bezw. Feldmesser verhaftet.
2. Sind Flurbeschädigungen (§. 18.) beider Aufmessung der trigonometrischen
Punkte nicht zu vermeiden gewesen, so erfolgt die Feststellung derselben nach
Vereinbarung mit dem Grundeigenthümer an Ort und Stelle durch den Ka-
tasterkontroleur bezw. Feldmesser, welcher den vereinbarten Betrag sogleich an
den Beschädigten gegen dessen auf einem Formular nach dem beiliegenden
Muster F. auszustellende Onittung auszuzahlen und demnächst mit den übrigen
Aufmessungskosten 2c. zusammen zu liquidiren hat.
3. Später erhobene oder solche Ansprüche, über welche eine Einigung
nicht erzielt worden ist, sind seitens des Grundeigenthümers entweder un-
mittelbar oder durch Vermittlung des Katasterkontroleurs bei dem Kreis-
landrath anzubringen, welcher die zur Anzeige gebrachte Flurbeschädigung
und deren Nothwendigkeit ungesäumt festzustellen, auch die Abschätzung des
Schadens gemäß §. 19. herbeizuführen und über das Ergebniß der Ver-
handlungen unter Einreichung der Akten an die Regierung zu berichten hat.
Letztere stellt die Richtigkeit und Angemessenheit der Forderung fest — zu
welchem Zwecke sie event. auch das Gutachten des Katasterinspektors erfordert
—, bescheinigt die Nothwendigkeit der Flurbeschädigung, sowie die Angemessen-
heit des Entschädigungsbetrages auf einem bis auf die Namensunterschrift
des Empfangsberechtigten auszufüllenden Quittungsformular nach Muster F.
und veranlaßt das Erforderliche wegen Auszahlung des Ent-
schädigungsbetragest)h).
8 21. 1. Erhebt der Beschädigte gegen das Ergebniß der Abschätzung
(§§. 19., 20) Widerspruch, so ist er nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes
vom 7. April 1865 bezw. des Artikels I. S. 2. des Gesetzes vom 7. April
1869 auf den Rechtsweg zu verweisen.
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