Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

50 lI. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 
2. Ansprüche, welche erst nach Ablauf eines einjährigen Zeitraumes seit 
der angeblichen Schadenzufügung geltend gemacht werden, sind von den Tri- 
gonometern bezw. dem Katasterkontroleur oder dem Kreislandrath unter Hinweis 
auf die Vorschrift im §. 2. Abs. 2. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. 
im Artikel I. S. 2. Abs. 2. des Gesetzes vom 7. April 1869 ohne Weiteres 
zurückzuwesen. 
8. 22. 1. Behufs Auszahlung der Entschädigungsbeträge für die von den 
Grundeigenthümern abgetretenen Marksteinschutzflächen für Flurbeschädigungen rc. 
(§. 19.) hat die Königliche trigonometrische Abtheilung der la) Landes- 
aufnahme die erforderlichen Geldbeträge der betreffenden Regierungshauptkasse 
zu übersenden, welche die Auszahlung gegen OQnittung der legitimirten Empfänger, 
zu deren Ertheilung in den Fällen des §. 20. das daselbst bezeichnete For- 
mular nach Muster F. zu verwenden ist, durch Vermittelung der betreffenden 
Kreissteuerkassen bezw. Steuerkassen bewirkt und die sämmtlichen Quittungen 
demnächst der genannten trigonometrischen Abtheilung übersendet. 
2. Die Entschädigungsbeträge für die Vermessungsarbeiten 2c. (S. 17. 
und 20) der Katasterkontrolenre bezw. Feldmesser werden seitens der König- 
lichen Landesaufnahme, auf (Grund der von der Königlichen Re- 
gierung eingesandten jährlichen Kostenrechnung (F§. 17) an die Re- 
gierungshauptkasse abgeführtibh). 
Sicherstellung der Marksteine gegen Beschädigung durch Muth- 
willen oder bei banlichen Anlagen 2c. 
8. 23. 1. Die Ortsbehörden bezw. die Gemeinde und Gutsvorstände, 
welchen die in ihrem Bereiche belegenen trigonometrischen Marksteine nebst den 
darüber befindlichen Holzgerüsten bereits seitens der Trigonometer übergeben 
worden sind (§ 1), haben sich der ihnen gesetzlich auferlegten Sorge für die 
Erhaltung der Marksteine und Holzgerüste in ordnungsmäßigem Stande — 
hinsichtlich der Letzteren nur bis zu dem seitens der Landesaufnahme anzu 
ordnenden Abbruche und Verkaufe derselben — zu unterziehen. Zu diesem 
Behufe haben die Ortsbehörden rc. sogleich nach dem Setzen der Marksteine 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß und wo dieselben gesetzt worden 
sind, sowie daß die Beschädigung, Verrückung und Entfernung der Marrksteine 
und der darüber befindlichen Holzgerüste nach dem Gesetze unter Strafe gestellt 
ist. Auch haben sie dieselben durch das ihnen etwa zur Verfügung stehende 
Feld bezw. Forstschutzpersonal überwachen zu lassen. 
Die Landräthe haben hierüber durch die patronillirenden Gendarmen, 
welche bei den von ihnen vorzunehmenden Revisionen übrigens jede Beschädi- 
gung der Feldfrüchte thunlichst zu vermeiden haben, Kontrole zu üben. Zu 
diesem Behnfe ist den Landräthen sogleich nach dem Eingange der Verzeich 
nisse (§. 6.) seitens der Regierung ein die Spalten 1. bis 4. umfassender 
Auszug aus deuselben zuzufertigen.
	        
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