Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

Vorwort. VII 
Hauptgesetzen in der Reihenfolge angefügt, in der in dieser auf sie 
hingewiesen wird?). 
Die Bestimmungen sind durch stärkeren Druck hervorgehoben und 
streng nach dem Wortlaute ihrer amtlichen Veröffentlichung wieder- 
gegeben"). Die späteren Aenderungen sind zwar eingefügt, aber als 
solche deutlich bezeichnet. Veraltete oder aufgehobene Bestimmungen 
sind demgemäß fortgelassen, oder wo sie des Zusammenhanges wegen 
nicht zu entbehren waren, durch lateinischen Druck gekennzeichnet, 
während abgeänderte oder neu hinzugetretene Bestimmungen durch 
gesperrten Druck kenntlich gemacht sind. In beiden Fällen wird in 
den Anmerkungen nachgewiesen, wodurch die Aufhebung oder die Ab— 
änderung veranlaßt ist. 
Die den Gesetzen angefügten Anmerkungen sollen außer diesen 
Angaben (Abs. 5) auch alle sonstigen für das Verständniß und die 
Handhabung erforderlichen Erläuterungen geben. Sie enthalten dem- 
gemäß neben der Darlegung der Entstehung, Bedeutung und Ein- 
theilung der Gesetze auch Hinweise auf andere Vorschriften, die mit 
den behandelten Bestimmungen in Zusammenhang stehen, ferner alle 
bezüglich ihrer ergangenen grundlegenden Entscheidungen der höchsten 
Gerichte und Verwaltungsbehörden, endlich die Hauptergebnisse, die 
Wissenschaft und praktische Handhabung darüber gefördert haben. 
Jedem Theile oder Bande ist ein schronologisches) Verzeichniß 
der Bestimmungen und ein (alphabetisches) Sachverzeichniß bei- 
gegeben. 
Der vierte Theil des Gesammtwerkes umfaßt die den Preußischen 
Staat in seiner Gesammtheit (das Preußische Staatsrecht5ö)) betreffenden 
*") Oertliche Bestimmungen, die gesetzen: „Wir Wilhelm, von Gottes 
nicht mindestens für den Bezirk einer 
Provinz Geltung haben, sind im Allge- 
meinen nicht aufgenommen, aber überall 
nachrichtlich angeführt. 
1) Fortgelassen sind die regelmäßig 
wiederkehrenden Eingangs= u. Schluß= 
formeln der Gesetze, erstere, soweit 
sie nicht mit gesetzlichen Bestimmungen 
verbunden sind. Die Eingangsformel 
lautet bei Reichsgesetzen: „Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher 
Kaiser, König von Preußen 2c. ver- 
ordnen im Namen des Reichs nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags was folgt:“, bei Landes- 
  
Gnaden König von Preußen c2c. ver- 
ordnen unter Zustimmung beider Häuser 
des Landtags der Monarchie, was folgt:" 
Die Schlußformel lautet: „Urkundlich unter 
Unserer Hoöchsteigenhändiger Unterschrift 
und beigedrucktem Kaiserlichen (bei Landes- 
gesetzen: Königlichen) Insiegel. Gegeben 
(Datum u. Unterschriften)"“. — Die in 
den Sammlungen enthaltenen laufenden 
Nummern der Gesetze sind fortgelassen; da- 
für sind die für das Auffinden in den Samm- 
lungen wichtigeren Seitenzahlen der letzteren 
den Gesetzesüberschriften hinzugefügt. 
5) Bearbeitungen des Preußischen 
Staatsrechts von Frh. v. Stengel
	        
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