58 I. 2. Anl. F. A. Kabinetsordre v. 29. März 37, betr. die Anw. d. Pr. Gesetze 2c.
Art. 10. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1888 ab
in Kraft und gilt so lange, als sie nicht von Seiner Majestät dem Kaiser
und Könige oder Seiner Durchlaucht dem Fürsten gekündigt wird. Die
Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflösung des
Vertrages, welche jedoch nicht vor dem 1. Jannar 1898 erfolgen darf, er-
klärt werden.
Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und der Austausch
der Ratifikations-Urkunden nach erfolgter Zustimmung der beiderseitigen Landes-
vertretungen sobald als möglich in Berlin bewirkt werden.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Austausch der
Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
Anlage F (zu Anmerkung 7).
Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. März 1837, betreffend die Anwendung
der Preußischen Gesetze in denjenigen Grten, welche bei Grenzregulirungen
als Gebietstheile der Monarchie anerkannt oder in Folge eines Austausches
an dieselbe abgetreten worden sind. (GS. 71.)
Auf den beigefügten Bericht der Minister der Justiz und der auswärtigen
Angelegenheiten habe Ich nach dem Antrage derselben wegen Amwendung der
Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche bei Grenzregulirungen auf
den Grund ahbgeschlossener und bestätigter Grenzrezesse als Gebietstheile
Meiner Monarchic anerkannt, oder in Folge eines Austausches an dieselbe
abgetreten worden sind oder sich noch in der Verhandlung befinden, folgende
Bestimmungen erlassen:
1. In allen Fällen, in denen die Grenzregulirung nur verdunkelte und
ungewisse Grenzen festgestellt hat, sind die Preußischen Gesetze,
Verordnungen und Vorschriften, die in demjenigen Gerichtsbezirke
gelten, dem die bisher streitigen Gebietstheile definitiv überwiesen
sind, auch in diese letztern durch die ursprüngliche Publikation für
eingeführt zu achten.
2. Dagegen sollen in denjenigen Gebietstheilen, welche seit Einführung
der Preußischen Gesetzgebung in die neu- und wiedereroberten Pro-
vinzen in Folge abgeschlossener Grenzregulirungsrezesse an Preußen
neu abgetreten worden, die Preußischen Gesetze, Verordnungen und
Vorschriften, insofern sie nicht schon jetzt auf dem Grund besonderer
Bestimmungen darin angewendet werden, vom 1. Juli d. J. ab
unter Beobachtung der Grundsätze dessenigen Patents in Kraft
treten, wodurch die diesseitige Gesetzgebung in die Provinz, zu
welcher das neuerworbene Gebiet fortan gehört, neu oder wieder
eingeführt worden ist.