Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

58 I. 2. Anl. F. A. Kabinetsordre v. 29. März 37, betr. die Anw. d. Pr. Gesetze 2c. 
Art. 10. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1888 ab 
in Kraft und gilt so lange, als sie nicht von Seiner Majestät dem Kaiser 
und Könige oder Seiner Durchlaucht dem Fürsten gekündigt wird. Die 
Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflösung des 
Vertrages, welche jedoch nicht vor dem 1. Jannar 1898 erfolgen darf, er- 
klärt werden. 
Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und der Austausch 
der Ratifikations-Urkunden nach erfolgter Zustimmung der beiderseitigen Landes- 
vertretungen sobald als möglich in Berlin bewirkt werden. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden stattgefunden. 
Anlage F (zu Anmerkung 7). 
Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. März 1837, betreffend die Anwendung 
der Preußischen Gesetze in denjenigen Grten, welche bei Grenzregulirungen 
als Gebietstheile der Monarchie anerkannt oder in Folge eines Austausches 
an dieselbe abgetreten worden sind. (GS. 71.) 
Auf den beigefügten Bericht der Minister der Justiz und der auswärtigen 
Angelegenheiten habe Ich nach dem Antrage derselben wegen Amwendung der 
Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche bei Grenzregulirungen auf 
den Grund ahbgeschlossener und bestätigter Grenzrezesse als Gebietstheile 
Meiner Monarchic anerkannt, oder in Folge eines Austausches an dieselbe 
abgetreten worden sind oder sich noch in der Verhandlung befinden, folgende 
Bestimmungen erlassen: 
1. In allen Fällen, in denen die Grenzregulirung nur verdunkelte und 
ungewisse Grenzen festgestellt hat, sind die Preußischen Gesetze, 
Verordnungen und Vorschriften, die in demjenigen Gerichtsbezirke 
gelten, dem die bisher streitigen Gebietstheile definitiv überwiesen 
sind, auch in diese letztern durch die ursprüngliche Publikation für 
eingeführt zu achten. 
2. Dagegen sollen in denjenigen Gebietstheilen, welche seit Einführung 
der Preußischen Gesetzgebung in die neu- und wiedereroberten Pro- 
vinzen in Folge abgeschlossener Grenzregulirungsrezesse an Preußen 
neu abgetreten worden, die Preußischen Gesetze, Verordnungen und 
Vorschriften, insofern sie nicht schon jetzt auf dem Grund besonderer 
Bestimmungen darin angewendet werden, vom 1. Juli d. J. ab 
unter Beobachtung der Grundsätze dessenigen Patents in Kraft 
treten, wodurch die diesseitige Gesetzgebung in die Provinz, zu 
welcher das neuerworbene Gebiet fortan gehört, neu oder wieder 
eingeführt worden ist.
	        
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