Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Anl. G. Rechtsverhältnisse gesetzlich bevorzugter Staatsangehöriger. 59 
3. Nach diesen Bestimmungen (1. und 2.) soll in allen Fällen ver- 
fahren werden, in welchen künftighin, zu Folge der mit benachbarten 
Staaten abgeschlossenen Grenzrezesse, entweder zweifelhafte und ver- 
dunfelte Grenzen festgestellt worden oder Gebietsabtretungen statt- 
gefunden haben, wobei Ich Sie, die Minister der Iustiz und des 
Innern und der Polizei ermächtige, in solchen Fällen den Zeitpunkt, 
mit welchem die Preußische Gesetzgebung in das neu erworbene Ge- 
biet eingeführt werden soll, durch ein in die Amtsblätter der be- 
treffenden Provinz aufzunehmendes Publifandum zu bestimmen. 
Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung und 
durch die Amtsblätter der betreffenden Provinzen bekannt zu machen. 
Anlage G (zu Anmerkung 11). 
Rechtsverhältnisse gesetzlich bevorzugter Staatsangehöriger. 
Durch frühere, von der Vll. (Art. 4) nicht berührte Vorschriften oder durch 
spätere reichsgesetzliche Bestimmungen sind den Mitgliedern der Königlichen Familie, 
der Häuser Hannover, Kurhessen und Nassau und der Familien der vormals un- 
mittelbaren Reichsstände bestimmte Vorrechte eingeräumt. 
I. Die Mitglieder der Königlichen Familie genießen: 
1. Befreiung von der Militärpflicht!), im Frieden von der Eingquartirung 
für die zu ihrem Wohnsitz bestimmten Gebäude?) und vom Vorspann in 
Betreff ihrer Hofhaltungspferde#); 
2. Befreiung von der Einkommensteuer!) u. der Kommunalsteuer); 
3. Bevorzugten Gerichtsstand vor dem mit dem Kammergericht verbundenen 
Geheimen Justizrath"), in nicht streitigen und Standesamtssachen vor dem 
Hausministerium?); Ausschluß des bürgerlichen Rechts, der Gerichtsver- 
fassung, der Civilprozeß-, Strafprozeß= und Konkursordnung, soweit die 
Hausgesetze Bestimmung treffen), Erleichterung bei Vernehmungen und 
1) G. 9. Nov. 67 (BG#l. 131) § 1. 
2) G. 25. Juni 68 (BGl. 523) § 4. 
!) G. 13. Feb. 75 (RB. 52) § 3. 
!) Einkommenst G. 24. Juni 91 (GS. 
175) § 31, 
*) Kom Abg G. 14. Juli 93 (GS. 152) 
5 25 Abs. 13 (Grundsteuer), 40 Abs. 11 
(Gemeindeeinkommensteuer) u. 68 Abs. 6 
(Naturaldienste). — Der König ist von 
der Kreiseinkommensteuer allgemein, auch 
bezüglich der Kön. Familiengüter frei 
UO V. 16. Feb. 98 (XXXIII D; letztere 
unterliegen jedoch — abgesehen von den 
Kön. Schlössern — der Kreis-, Grund- 
u. Gebäudesteuer Kr O. 81 (GS. 180) 
§5 17 u. UOV. 25. Jan. 00 (XXXVI 1). 
5) EG. (z. G.) 24. Jan. 77 (RGB. 
  
77) § 3 Abs. 1 u. AsG. 24. April 78 
(GS. 230 (§ 18 nebst G. 26. April 51 
(GS. 181) Art. III; E. (z. CPO.) 30. 
Jan. 77 (RB. 244) § 5 u. A. 99 
(GS. 388) § 4; E. (z. Konk O.) 10. 
Feb. 77 (GS. 390) §7; E. (z. St PO.) 
1. Feb. 77 (RGB. 346) § 4; die dritte 
Instanz bildet das Reichsgericht E. (z. 
GVG.) § 3 Abs. 2, AG. § 18 nebst V. 
26. Sept. 79 (GS. 287) § 2. 
7!) G. 6. Feb. 75 (RGB. 23) § 72 
Abs. 1. 
*) EG. z. BGB. Art. 57 nebst A. 
20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 88; E. 
z. GVG. (vor. Anm.) §5, z. CPO. (das.) 
8 51 Konk O. (das.) § 7 u. z. St PO. (das.) 
8 4.
	        
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