78 I. 2. Anl. J. AE. 16. Aug. 73 betr. Titel u. Wappen.
dem Wappenzelt, den Schildhaltern und ihren Fahnen, der Ordenskette und
der Devise: „Gott mit uns“, wird gebraucht:
zu feierlichen Verhandlungen und Urkunden in Angelegenheiten des
Königlichen Hauses;
zu Ratifikations-Urkunden von Verträgen mit fremden Mächten;
zu Standes-Erhöhungs-, Standes-Ertheilungs- und andern Gnaden—
Diplomen;
bei eigenhändiger Königlicher Vollziehung, und Anwendung des
größeren Königlichen Titels.
II. Eben dieses vollständige größere Königliche Wappenschild, aber im
Durchmesser des Insiegels von drei bis vier Zollen, und ohne Wappenzelt,
ohne Fahnen, ohne Devise, jedoch mit der Königlichen Krone über dem Schilde
und der Kette des schwarzen Adler-Ordens und den wilden Männern als
Schildhaltern, nicht mit Fahnen, sondern mit Herkuleskeulen, wird gebraucht:
bei Gesetzen, Verordnungen, Edikten u. s. w., ferner bei minder feierlichen,
von Seiner Königlichen Majestät zu vollziehenden Urkunden, zum Beispiel,
Patenten, bei denen, nach Befinden, der größere, mittlere oder kürzere König
liche Titel anzuwenden ist.
III. Eben dieses vollständige Königliche Wappen, jedoch so wie es unter
Nr. II. beschrieben ist, im Durchmesser des Insiegels von drei bis vier Zollen,
ohne Wappenzelt, ohne Fahnen, ohne Devise, aber mit Krone, Schildhaltern
und ihren Herkuleskeulen und mit der Ordenskette, wird auch gebraucht bei
Ausfertigungen des Staatsrathes, des Staatskanzlers5) und der Ministerien,
nicht minder, aus altem Herkommen, bei Ausfertigungen des Kammergerichts
und des Ober-Tribunals#).
IV. Die Ober -Präsidenten, ferner die Regierungen, die Ober Landes-
gerichte sollen ein Königliches Insiegel haben, an Durchmesser und an äußerer
Verzierung mit Krone, Schildhaltern, ihren Herkuleskeulen, Ordenskette, ganz
so wie unter II. und III. beschrieben ist. Das Wappenschild soll aber nur
die Felder des mittleren Königlichen Wappens haben.
V. Die Insiegel I. II. III. und IV. erhalten die gewöhnlichen lateini-
nischen Umschriften des Königlichen Titels, so weit der Raum zureichet.
VI. Der Staatsrath, der Staatskanzler?) und die Ministerien haben,
zu minder feierlichen gewöhnlichen Ausfertigungen, Insiegel von ein bis andert-
halb Zollen im Durchmesser, worauf das Wappenzelt mit Schildhaltern und
Fahnen oder Herkuleskeulen abgebildet ist, und im Schilde nur der Königlich-
Preußische Adler des kleinern Königlichen Wappens. Das Schild umgiebt
die Ordenskette.
!))Das Amt des Staatskanzlers ist Nr. 2 Anm. 140; dafür wird dieses
nach dem Tode des Fürsten Hardenberg Wappen vom Oberverwaltungsgericht ge-
(1822) nicht wieder besetzt worden. führt Nr. III 4 Anl. A § 15 d. W.
*!y) Das Obertribunal ist aufgehoben