I. 2. Anl. J. AE. 16. Aug. 73 betr. Titel u. Wappen. 79
VII. Das Kammergericht, das Ober-Tribunal“), die Ober Präsidenten,
die Regierungen"), die Ober-Landesgerichte, haben zu kleineren Insiegeln von
einem starken Zoll im Durchmesser bei minder feierlichen gewöhnlichen Aus-
fertigungen das kleinere Königliche Wappen, nämlich den Schild, worin der
Königlich-Preußische schwarze Adler ist. Verzierungen dieser kleineren Siegel
sind die Königliche Krone, die Schildhalter mit den Herkuleskeulen und die
Ordenskette, aber nicht ein Wappenzelt, noch Devise, auch nicht Fahnen. Die
Umschrift nennt den Namen der Behörde.
(VIII.) F .
IX. Seine Majestät der König behalten sich vor, annoch Allerhöchstihre
Befehle darüber zu ertheilen, welche Insiegel, enthaltend:
1. das vollständige Königlich größere Wappen mit Wappenzelt, Schild-
haltern, Fahnen,
2. das mittlere, und
3. das kleinere Königliche Wappen,
und mit welchen Verzierungen die beiden letzten, auch in welcher Größe alle
drei zu Allerhöchstihrem Gebrauch, und zum Gebrauch in Höchstihrem Kabinet,
Sie anfertigen lassen wollen.
(X.) ).
Unteranlage JlI. Cum A. 16. Ang. 1873).
Allerhöchster Erlaß, die Beilegung der Würde „Kronprinz des Beutschen
Reiches“ mit dem Prädikat „K#aiserliche Hoheit“ an Le. Königliche Hoheit
den Kronprinzen betreffend, vom 18. Januar 1871. (MB. 2.)
Nachdem Ich durch Meine Proklamation an das Deutsche Volk vom heutigen
Tage Meinen Entschluß kundgegeben, die Deutsche Kaiserwürde für Mich und
und Meine Nachfolger an der Krone Preußens anzunehmen, finde ich Mich
bewogen, Eurer Königlichen Hoheit die dem neuen Verhältniß entsprechende
Würde: Kronprinz des Deutschen Reichs mit dem Prädikate: Kaiser-
liche Hoheit mit der Maßgabe beizulegen, daß diesen Bezeichnungen die
ferner beizubehaltenden Beuennungen Kronprinz von Preußen und resp.
Königliche Hoheit nachzustellen sind. Zugleich bestimme Ich, daß diese
Würde und das damit verbundene Prädikat auch auf jeden künftigen Thron-
folger an der Preußischen Krone ohne Weiteres übergehe.
!) Desgl. die Bezirksausschüsse. im mittleren Wappen enthaltenen Wappen-
8) Nr. VIII enthielt eine die Einfüh= schildes des Großherzogthums Posen bei
rung der Siegel betreffende, nicht mehr den Behörden dieses Landestheiles abwei-
in Betracht kommende Uebergangsbestim= chend ordnete, ist mit Neuregelung dieses
mung. Wappens (Anm. 2) bedeutungslos ge-
*!) Die Nr. X, welche die Führung des worden.