I. 2. Anl. K. V. über die Gesetzsammlung 27. Okt. 10. 81
Anlage K (zu Anmerkung 157).
Königliche Verordnung über die Erscheinung und den Verkauf der nenen
Gesetzsammlung. Nom 27. Gktober 1810.
(GS. 1)0).
In Betracht, daß die bisherige Publikation allgemeiner Gesetze 2) weder
an sich den vorgesetzten Zweck gehörig erreicht, noch den Gebrauch und die
Uebersicht erleichtert, verordnen Wir hiermit:
§. 1. Es soll für die gesammte Monarchie2) eine Gesetzsammlung er-
scheinen, und es werden in dieselbe alle die vom heutigen Tage an erlassenen
Gesetze und Verordnungen ausgenommen, welche mehr als ein einzelnes
Regierungsdepartement betreffen“).
1) Die Gesetze, deren Verkündigung
der König befiehlt Vu. Art. 45 u. deren
Verbindlichkeit durch ihre Bekanntmachung
in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form
bedingt ist Art. 106, erlangen die Ge-
setzeskraft durch Aufnahme in die Ge-
setzsammlung Anm. 4. Bezeichnung
der GS. Nr. I 2 Anm. 6 d. W. Ein-
richtung u. Absatz dieser — durch spätere
Gesetze vielfach abgeänderten (Anm. 4, 8,
9) — GS. bestimmt die vorstehende V.
— Im Anschluß an diese erging die V.
über die Amtsblätter 28. März 11 Un-
teranlage K 1.
2) Die Veröffentlichung erfolgte früher
durch Verlesung von der Kanzel u. öffent-
lichen Anschlag V. 24. Aug. 1717 (CCMII
Abth. 1 S. 613), später neben letzteren
durch auszugsweise Bekanntmachung in
den Intelligenzblättern der Provinz LR.
Einl. § 11. — Die älteren landesherr-
lichen Verordnungen sind in den Samm-
lungen von Mylius enthalten. Die erste
u. zweite heißen corhpus constitutionum
Marchicarum (C. C. M.) u. reichen von
1415 bis 1747, die dritte, das novum
corpus constitutionum Borussico-Branden-
burgensium (N. C. C.) umfaßt den Zeit-
raum von 1761 bis 1806.
:) Die V. nebst der V. 28. März 11
(Unteranl. K 1) ist eingeführt nach gleichen
Grundsätzen mit einigen geringen Er-
gänzungen in die Rheinprov. V. 9. Juni
19, Unteranlage K 2, die auch für
Hohenzollern gilt AE. 19. Sept. 52 (GS.
588), ferner in das Jadegebiet G. 14.
Mai 55 (G. 306), in Schleswig-Holstein
V. 29. Jan. 67 (GS. 139), die mit den
späteren Ergänzungen (Anm. 4 u. Unter-
anl. K 3) in Lauenburg eingeführt ist G.
23. Juni 76 (GS. 169) § 11 u. in die
IV. 1.
übrigen neuen Provinzen V. 1. Dez. 66
(GS. 743).
!) Während nach der V. 27. Okt. 10
nur die mehr als einen einzelnen Re-
gierungsbezirk betreffenden Gesetze u.
Verordnungen durch die GS., die sonsti-
gen durch die Amtsblätter (Anl. K 1) ver-
öffentlicht werden sollten, bestimmt das
G. betr. die Publikation der Ge-
setze 3. April 46 (GS. 151):
§. 1. Landesherrliche Erlasse, welche
Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen
dieselbe nur durch die Aufnahme in
die Gesetzsammlung, ohne Unterschied,
ob sie für die ganze Monarchie oder
für einen Theil derselben bestimmt
sind.
§. 1. Das vorliegende Gesetz tritt
am 1. Mai dieses Jahres in Kraft.
Nach seinen Bestimmungen sind nur
diejenigen Erlasse zu beurtheilen, welche
an eben diesem Tage oder späterhin
als Gesetze verkündet werden. Auch
treten von da ab alle dem vorliegenden
Gesetze entgegenstehende bisherige Vor-
schriften außer Kraft.
§ 2 u. 3 des Ges., die den Zeitpunkt
für den Eintritt der Gesetzeskraft
nach der Entfernung der einzelnen Re-
gierungsbezirke von Berlin verschieden
festsetzten, sind nebst den entsprechenden
Bestimmungen der Eirnführungsgesetze
(Anm. 3) aufgehoben und ersetzt durch
das (laut Anm. 3 in Lauenburg gültige)
G. 16. Feb. 74 (G S. 23):
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