I. 2. Unteranl. K 1. V. über die Amtsblätter 28. März 11. 83
§. 6. Die für die letzteren dadurch entstehenden Kosten werden als
Gemeindeausgaben betrachtet und aufgebracht. Die Gemeindevorsteher sind
für die genaue und gewissenhafte Sammlung und Aufbewahrung verantwortlich
und die Obrigkeiten verpflichtet, alle mangelnden Stücke sogleich auf Kosten
der Gemeinde wieder anzuschaffen.
S. 7. Die Staatsbehörden, Regimentschefs, Landräthe und Ma-
gisträte senden binnen 14 Tagen Nachweisungen an das General-Post-
amt über den Bedarf an Exemplaren 10).
§. 8. Jeder, der nicht zur Haltung der Gesetzsammlung verpflichtet ist,
kann darauf ganzjährig) bei den Postämtern abonniren.
8. 9. Ueber Einnahme und Ausgabe wird beim Reichspostamty) ge-
naue Rechnung geführt und der Ueberschuß in die Staatskassen abgeliefert.
§. 10. Die Gesetzsammlung wird in Unsern Staaten portofrei versandt.
Unteranlage K. 1 (zu V. 27. Oktober 1810 Anmerkung 1).
Verordnung über die Einrichtung der Amts-Blätter in den Regierungs-
bezirken:) und über die Publikation der Gesetze und Verfügungen durch
dieselben und durch die allgemeine Gesetzsammlung. Bom 28. März 181I.
(GS. 165)).
Zur nähern Ausführung der Verordnung vom 27. Oktober v. J. setzen
Wir hiermit über die Einrichtung der Amts-Blätter in den einzelnen Re-
gierungsbezirkent) und über die Kraft der Gesetzsammlung, Folgendes fest:
§. 1. Es soll in jedem Regierungsbezirkel) sogleich ein öffentliches
Blatt unter dem Titel: „Amts Blatt der (Churmärkschen) Regierung“,
nach jährlich fortlaufenden Nummern in dem Format der Gesetzsammlung,
jedoch mit weniger kostspieligen Druck und Papier erscheinen und der Inhalt
nach den Hauptzweigen der innern Verwaltung geordnet sein.
§. 2. Das Amts-Blatt erscheint an bestimmten Tagen und enthält:
a) Titel, Datum und Nummer der in der allgemeinen Gesetzsammlung
enthaltenen Gesetze ).
b) Alle zur allgemeinen Bekanntmachung geeignete Verfügungen der
verschiedenen Landesbehörden, also sowohl der Regierungen und der
Oberlandesgerichtet), als sonstigen öffentlichen Provinzialbehörden
welche ein gemeinsames Interesse für den ganzen Bezirkt), einzelne
schrift des § 1 hinausgehende Ver-
pflichtungen zum Halten der darin be-
zeichneten amtlichen Blätter sind auf-
gehoben.
Den Staatsbehörden wird die GS.
unentgeltlich geliefert St MB. 28. Nov.
61 (MV. 62 S. 1).
10) Uebergangsbestimmung.
!) Anl. K. Anm. 5.
:) Einführung in die später erworbenen
Landestheile das. Anm. 3.
) Das. Anm. 4 u. 5.
!) An Stelle der früheren Ober-Land-
gerichte getreten G. § 12.
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