Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

84 I. 2. Unteranl. K 1. V. über die Amtsblätter 28. März 11. 
Kreise und Oerter desselben, oder auch nur für einzelne Klassen 
der Einwohner des Bezirks!) haben. Es fallen mithin alle 
schriftlichen Cirkularien an die Unterbehörden, und soweit es irgend 
möglich ist, auch die Cirkularien der Letztern an einzelne Gemeinden 
hinweg. 
Jc) Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten. 
§. 3. Auch öffentliche Verfügungen in speciellen Fällen, die eine allge 
meine Bekanntmachung erfordern, z. B. Vorladungen können in eine, unter 
besondern Nummern, unter dem Namen des öffentlichen Anzeigers fortlaufende 
Beilage des Amts-Blatts, gegen Entrichtung der Einrückungsgebühren, auf- 
genommen werden); doch bleibt die rechtliche Wirkung an die Insertion 
in die Intelligenzblätter der Provinz gebunden, und werden in dieser 
Hinsicht hierdurch die frühern Gesetze nicht abgeändert“). 
§. 4. Mit dem Anfang des 8. Tages, nachdem die Verordnungen und 
Verfügungen zum erstenmale im Amts-Blatte abgedruckt worden, sind sie für 
gehörig bekannt gemacht anzunehmen. Die Tage werden hiebei vom Datum 
der Nummer des Amts-Blatts an, und dieses Datum mit eingezählt?). 
(Abs. 2)7). 
§. 5. Ist der Inhalt einer Verfügung von der Art, daß sogleich etwas 
zur Ausführung gebracht werden soll, so versteht sich von selbst, daß jede 
Behörde und jeder Einzelne sogleich nach dem Empfange der Amts-Blätter 
das Nöthige einleiten muß, ohne den Ablauf jener Frist abzuwarten, die nur 
in Beziehung auf rechtskräftige Wirkungen festgestellt ist?). 
(8. 6.)7). 
8. 7. Der Preis des Jahrgangs eines Amits-Blatts wird auf 12 gGr.?) 
festgesetzt und ganzjährig vorausbezahlt 0). 
5) Bekanntmachungen der Militär= u. 
Paßbehörden sind kostenfrei aufzunehmen 
Vf. 15. Juli 96 (MB. 138), soweit sie 
nicht im Interesse anderer erfolgen Vf. 
18. Feb. 98 (MB. 40), wie die Auf- 
gebote unanbringlicher Post= u. Passagier- 
effekten Vf. 1. März 71 (M. 58). — 
Bei Beifügung von Druckschriften wird 
eine Vergütung von 3 M. für jedes an- 
gefangene Tausend erhoben Vf. 5. Sept. 
74 (MB. 230). Einzelnummern u. Belags- 
blätter werden bei Einrückungen zu 10 Pf. 
für /8 u. 1 Bogen u. zu 5 Pf. für¼¾ 
u. ½ Bogen abgegeben Vf. 31. Okt. 74 
(MB. 252). 
") Das G. 21. Dez. 49 (GS. 441) 
hat unter Aufhebung des zu Gunsten 
des Militärwaisenhauses in Potsdam be- 
standenen Insertionszwanges (8 1) u. der 
amtlichen Ausgabe von Intelligenzblättern 
(§ 2) bestimmt, daß die in den Gesetzen 
  
Die Redaktion und der Abdruck er- 
vorgeschriebene Bekanntmachung durch 
letztere mit gleicher Wirkung durch den 
öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes er- 
folgen solle (§ 3). 
7) § 4 Abs. 2 u. 8§ 6, die den Zeit- 
punkt des Inkrafttretens der Gesetze be- 
trafen, sind mit dessen Neuregelung (Anl. K 
Anm. 4) fortgefallen. 
*) Wo das Amtsblatt früher bekannt 
wird, soll die verbindende Kraft der darin 
aufgenommenen Vorschrift sofort eintreten, 
insbesondere sollen alle öffentlichen Be- 
hörden sich danach unverzüglich zu achten 
haben Dekl. 14. Jan. 15 (GS. 2) § 3. 
(Der übrige, die Gesetze u. die GS. be- 
treffende Theil der Dekl. ist nach Anl. K 
Anm. 4 fortgefallen). 
!) In jetziger Münze 1,50 M. 
60) AßO. 1. u. St M. 28. April 74 
(Anl. K Anm. 8) d. W.
	        
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