I. 2. Unteranl. K 1. V. über die Amtsblätter 28. März 11. 85
folgt unter Aufsicht und an dem Sitze der Regierungen, doch soll die Be-
rechnung und Versendung, da wo bereits Intelligenz-Comtoirs bestehn,
diesen übertragen5), der etwaige Ausfall aber aus dem Ueberschuß vom
Absatz der allgemeinen Gesetzsammlung gedeckt werden, zu welchem Ende sich
die Regierungen über Einnahme und Ausgabe mit der hiesigen Haupt-Debits
Direktion für die Gesetzsammlung zu berechnen haben.
S. 8. Alle in dem §. 5. der Verordnung vom 27. Oktober über
die allgemeine Gesetzsammlung benannten Behörden und Personen sind
zur Haltung und Bezahlung des Amts-Blatts einer Regierung ver-
Pflichtet und ausserdem die einzelnen Krüger, Gast- und Schenkwirthe
auf dem platten Lande und in den Städten. Nur im Fall äusserster
Armuth können die Regierungen diese von der Haltung des Amtsblatts
entbinden 11). Alle Unterbehörden in den Provinzen, die mit einer wirklichen
Administration beauftragt sind, ihr Geschäft greife in das Polizei-, Justiz-
oder Finanzfach, sowie alle Prediger erhalten das Amts-Blatt der Regierung
des Bezirks unentgeldlich, sind aber auch zur richtigen Ablieferung desselben
an ihre Amts-Nachfolger verpflichtet 12).
§. 9. Die Obrigkeiten, Dorfschulzen und Prediger sind verpflichtet, da-
für zu sorgen, daß die Amts--Blätter zur gehörigen Zeit aus dem nächsten
Vertheilungsorte abgeholt und den Gemeinden sogleich bekannt werde, daß
eine Nummer derselben angelangt sei, damit diese sich gleich die nöthige
Kenntniß derselben verschaffen können. Insbesondere sind sie und die Prediger
verpflichtet, die Gesetze da zu erklären und zu erläutern, wo die deutsche
Sprache weniger bekannt ist. Unrichtige Aufbewahrung der Nummern der
Gesetzsammlung und des Amts-Blatts wird an den Schuldigen mit dem
doppelten Preise des Jahrgangs bestraft.
. 10) 15.
§. 11. Die Postbehörden sind für die richtige, schleunige und portofreie
Beförderung der Gesetzsammlung und der Amts-Blätter besonders verant-
wortlich.
11) Das. Anm. 9. 67 u. 147). — Die Gendarmen erhalten
½) Den Behörden werden die Amts= die öffentlichen Anzeiger Vf. 14. Jan. 65
blätter unentgeltlich geliefert. — Die (M. 22).
Kirchenvorstände — nicht die katholischen 169) § 10, der die Intelligenzblätter
Geistlichen — erhalten sie für die Kirchen= betraf, kommt nach Anm. 6 nicht weiter
gemeinden Vf. 21. März, auch die Missions= in Betracht.
u. Filialgemeinden 14. Juni 76 (MB.