246
54. Regierungs-Verordnung
vom 20. Dezember 1912,
betreffend die Anlegung von Mündelgeld
bei der Gemeinde-Sparkasse zu Irchwitz.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund von § 139
des Gesetzes vom 26. Oklober 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Einführungsgesetzes von demselben Tage betreffend (Ges. S. S. 25),
verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die verzinsliche Anlegung von Geldern Bevormundeter kann vorbehältlich
jederzeitigen Widerrufs Fürstlicher Landesregierung auch bei der Gemeinde-Sparkasse
zu Irchwitz erfolgen.
Greiz, den 20. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v.
Meding.