Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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54. Regierungs-Verordnung 
vom 20. Dezember 1912, 
betreffend die Anlegung von Mündelgeld 
bei der Gemeinde-Sparkasse zu Irchwitz. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund von § 139 
des Gesetzes vom 26. Oklober 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und des Einführungsgesetzes von demselben Tage betreffend (Ges. S. S. 25), 
verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die verzinsliche Anlegung von Geldern Bevormundeter kann vorbehältlich 
jederzeitigen Widerrufs Fürstlicher Landesregierung auch bei der Gemeinde-Sparkasse 
zu Irchwitz erfolgen. 
Greiz, den 20. Dezember 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. 
Meding.