Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

13. Abschnitt. 
oe 
a) Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen. 
Yon 
Dr. jur. Adolf Tecklenburg, 
Privatdozent an der Universität Bern. 
Literatur : 
Bluntschli, Lebre vom modernen Stast, I, Allgemeine Staatslehre, 6. Aufl., herausg. 
v. Löning, 1886; II, Politik, 1876. — Bornhak, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. 100 7 Dahl- 
mann, Politik 1847. — Esmein, Elements de droit eonstitutionnel francais et compare, 4. A 
Ha b 8 © & . k, Allgemeines Staatsrecht, I—IH, 1909. — v. Holtzendorff, Prinzipien der Politik, 1868. 
torie de la science politique, 1, a 3. Aufl. Fer. — Jellin ek, Allgemeine Staatslehre, 
2. Aufl. 1005 und Schriften und Reden I, II, .— Löning, vo. Staat im Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften, 3. Aufl. 1911. — Pollok, Kurs Geschichte der Staatslehre, übersetzt von Scott u. Frhr. 
von Boenigk, 1893. — Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, 1896, und Allgemeine Staatslehre, 1899. 
— Roscher, Politik, 1892. — Schmidt, Richard, Allgemeine Staatslehre I, 1901. — Sid wick, 
Tbe elements of politics, 2. Aufl., 1897. — Sta hl, Friedrich Julius, die Philosophie des Rechts I, I! u. 1, 
1830 ff. — v. Treitschke. Politik, IL, IL 1898. — Waitz, Grundzüge der Politik, 1862. 
Für die allgemeine Beurteilung der Herrschaftsformen sind zwei verschieden geartete Mass- 
stäbe angewandt worden, der eine fest, der andere beweglich. Bestimmt und einheitlich muss natür- 
lich so gut der eine wie der andere sein. Wo in der wissenschaftlichen Entwicklung die Philosophie 
vorherrschte und man aus dem Denken selbst heraus zur Erkenntnis der Erscheinungen gelangen 
zu können glaubte, da bezeichnete man eine gewisse Herrschaftsform, der eine diese, der andere 
jene, als die allein und unbedingt beste. Betrachtung der Wirklichkeit, .Empirie, lässt ein solch 
absolutes Urteil gegenüber allen Zeiten und Völkern als zu schwierig erscheinen. Hier wird der 
Möglichkeit Rechnung getragen, dass dem einen Volk zu dieser und zu jener Zeit und dem andern 
ebenso eine verschiedene Herrschaftsform am angemessensten sei. Als Massstab wird hier eine 
Beziehung zu bestimmten, aber in ihrer Gestalt veränderlichen Erscheinungen bezeichnet. Die sich 
aus der Veränderlichkeit des bestimmenden Gegenstandes ergebende Veränderlichkeit des Mass- 
stabes führt dazu, dass hier nur relative Urteile abgegeben werden können. 
Wir betrachten demnach zuerst die absolute und dann die relative Beurteilung der Herr- 
schaftsformen. 
I. Absolute Beurteilung. 
Der einzelne Mensch ist in seinem Denken nicht so gewaltig, dass er sich ohne Anlehnun 
an das tatsächlich ihn Umgebende seine Vorstellungen bilden könnte. Darum finden auch alle 
Urteile Einzelner über Herrschaftsformen — möchten sie auch noch so sehr als rein aprioristisch 
gewonnen von ihren Urhebern hingestellt werden -. ihren Hintergrund in den bestehenden, möglicher- 
weise auch vorangehenden Verfassungen. Um daher zu einer richtigen Auffassung über das Urteil 
eines jeden einzelnen Denkers zu gelangen, können nie die tatsächlichen Verfassungsformen ausser 
acht gelassen werden. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, ja sogar Notwendigkeit, auch die abso- 
luten und regelmässig apriorisch gewonnenen Urteile über die Herrschaftsformen nach Zeitstufen 
zu gruppieren. 
a) Die griechische Zeit. 
im, die politischen Theorien des Altertuns, 1910; Gomperz, Griechische Denker I, II, 
1896, 1902; 5 Bilde nbruand, Geschichte u. System der Rechts- u. Staatsphilosophie, I, 1860; Szento, 
vo, Windelband, vo. Plato im Handwörterbuoh der Staatewissensoh aften. Kaerst, Ent- 
stehung der Vertragstheorie im Altertum, Zeitschrift für Politik IT (1909) 506.
	        
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