13. Abschnitt.
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a) Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen.
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Dr. jur. Adolf Tecklenburg,
Privatdozent an der Universität Bern.
Literatur :
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v. Löning, 1886; II, Politik, 1876. — Bornhak, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. 100 7 Dahl-
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Ha b 8 © & . k, Allgemeines Staatsrecht, I—IH, 1909. — v. Holtzendorff, Prinzipien der Politik, 1868.
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2. Aufl. 1005 und Schriften und Reden I, II, .— Löning, vo. Staat im Handwörterbuch der Staats-
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von Boenigk, 1893. — Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, 1896, und Allgemeine Staatslehre, 1899.
— Roscher, Politik, 1892. — Schmidt, Richard, Allgemeine Staatslehre I, 1901. — Sid wick,
Tbe elements of politics, 2. Aufl., 1897. — Sta hl, Friedrich Julius, die Philosophie des Rechts I, I! u. 1,
1830 ff. — v. Treitschke. Politik, IL, IL 1898. — Waitz, Grundzüge der Politik, 1862.
Für die allgemeine Beurteilung der Herrschaftsformen sind zwei verschieden geartete Mass-
stäbe angewandt worden, der eine fest, der andere beweglich. Bestimmt und einheitlich muss natür-
lich so gut der eine wie der andere sein. Wo in der wissenschaftlichen Entwicklung die Philosophie
vorherrschte und man aus dem Denken selbst heraus zur Erkenntnis der Erscheinungen gelangen
zu können glaubte, da bezeichnete man eine gewisse Herrschaftsform, der eine diese, der andere
jene, als die allein und unbedingt beste. Betrachtung der Wirklichkeit, .Empirie, lässt ein solch
absolutes Urteil gegenüber allen Zeiten und Völkern als zu schwierig erscheinen. Hier wird der
Möglichkeit Rechnung getragen, dass dem einen Volk zu dieser und zu jener Zeit und dem andern
ebenso eine verschiedene Herrschaftsform am angemessensten sei. Als Massstab wird hier eine
Beziehung zu bestimmten, aber in ihrer Gestalt veränderlichen Erscheinungen bezeichnet. Die sich
aus der Veränderlichkeit des bestimmenden Gegenstandes ergebende Veränderlichkeit des Mass-
stabes führt dazu, dass hier nur relative Urteile abgegeben werden können.
Wir betrachten demnach zuerst die absolute und dann die relative Beurteilung der Herr-
schaftsformen.
I. Absolute Beurteilung.
Der einzelne Mensch ist in seinem Denken nicht so gewaltig, dass er sich ohne Anlehnun
an das tatsächlich ihn Umgebende seine Vorstellungen bilden könnte. Darum finden auch alle
Urteile Einzelner über Herrschaftsformen — möchten sie auch noch so sehr als rein aprioristisch
gewonnen von ihren Urhebern hingestellt werden -. ihren Hintergrund in den bestehenden, möglicher-
weise auch vorangehenden Verfassungen. Um daher zu einer richtigen Auffassung über das Urteil
eines jeden einzelnen Denkers zu gelangen, können nie die tatsächlichen Verfassungsformen ausser
acht gelassen werden. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, ja sogar Notwendigkeit, auch die abso-
luten und regelmässig apriorisch gewonnenen Urteile über die Herrschaftsformen nach Zeitstufen
zu gruppieren.
a) Die griechische Zeit.
im, die politischen Theorien des Altertuns, 1910; Gomperz, Griechische Denker I, II,
1896, 1902; 5 Bilde nbruand, Geschichte u. System der Rechts- u. Staatsphilosophie, I, 1860; Szento,
vo, Windelband, vo. Plato im Handwörterbuoh der Staatewissensoh aften. Kaerst, Ent-
stehung der Vertragstheorie im Altertum, Zeitschrift für Politik IT (1909) 506.