Adolf Wach, Volksrichter und Berufsrichter. 329
EHEN. So zeigt unser Rechtszustand ein unklares, zerfahrenes Bild. Wir wollen suchen
es zu verstehen. Die auffallende Tatsache, dass die Laien in Zivilsachen nur ausnahms-
weise, hingegen in Strafsachen erstinstanzlich — von Strafkammern und Reichsgericht ab-
gesehen — regelmässig mitwirken, kann nur aus der Natur der Sache erklärt werden,
während die Verschiedenartigkeit der erstinstanzlichen Strafgerichte damit nichts zu tun hat.
Die Strafkammer, das reine Beamtengericht, beschäftigt sich mit durchaus gleichartigen
Dingen, wie Schöffen- und Schwurgericht. Nur äusserliche und politische Gründe motivieren
die Differenz: Misstrauen gegen den Volksrichter, Unklarheit über den Wert des Schöffen-
und Schwurgerichts. Daher als Rückstoss das Misstrauen aller derer gegen die Strafkammer,
die in der Laienbeteiligung einen Vorzug des Strafgerichts sehen. Das Volk verwirft das
rein bureaukratische Strafgericht; zünftige Juristen reden ihm das Wort: mit Unrecht, wie
sogleich zu zeigen sein wird.
Unser Zivilrecht ist ein hochgespanntes Juristenrecht, dessen Beherrschung durch die
stets wachsende und nichts weniger als volkstümlich geartete Gesetzgebung immer mehr
erschwert wird und nur noch berufsmässigem Studium möglich ist. Der Laie ist ihm gegen-
über hilf- und ratlos. Was soll er im Zivilgericht? Ihn etwa für rein wirtschaftliche Fragen,
z. B. in Schädensprozessen zu verwenden, ist ein längst aufgegebener, unpraktischer Ge-
danke. Da tritt der Sachverständige ein. Wenn dennoch in Handelssachen der Laie als
Vollrichter eine beliebte, erspriessliche Tätigkeit entwickelt, so ist das auf die Art der
Selektion und Aufgabe zurückzuführen.
Die Kammer für Handelssachen ist nicht Standesgericht, nicht nur für Prozesse von
Kaufleuten untereinander oder gegen Kaufleute berufen, sondern ein fachmännisches Gericht,
Zuständig für Rechtsverhältnisse, wie sie im Handelsverkehr gang und gäbe sind. Der
Handelsrichter ist Fachmann, ins Handelsregister eingetragener oder eingetragen gewesener
Kaufmann oder Vorstand einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft m. b. H., sonstigen juristischen
Person, an Seeplätzen wohl auch Schiffahrtskundiger, ernannt von der Landesjustizverwaltung
auf gutachtlichen Vorschlag der Handelskammer für drei Jahre mit Möglichkeit der Wieder-
ernennung. Von ihr wird oft Gebrauch gemacht und so haben wir trefflich geschulte
Hendelsrichter, die lange Zeit hindurch willig das Ehrenamt führen. Der Grundgedanke des
Instituts ist also die Nutzbarmachung der eigenartigen fachmännischen Kenntnis für die
Rechtsprechung. Daher ist es, nebenbei bemerkt, eine Verirrung, der Kammer für Handels-
sachen die Prozessbeschwerden und damit spezifisch formal-prozessuale oder Vollstreckungs-
fragen Zuzuweisen.
Anders die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, die ihrer Organisation wie ihrer Aufgabe
nach wesentlich sozial-politisch gedachte Klassengerichte sind. Das tritt scharf hervor in
der Wahl der Beisitzer durch die beiden beteiligten Interessentengruppen (Arbeitgeber und
Arbeiter; Kaufleute und Handlungsgehilfen) und in der Beschränkung der Kompetenz vor-
züglich auf Arbeits-, Dienst- und Lehrverhältnisse. Daher auch die Verwertbarkeit der
Gewerbegerichte als Einigungsämter. Der von den widerstreitenden Interessen unabhängige
Vorsitzende erscheint als ausgleichender Faktor und der — freilich gegenständlich stark
eingeengte — Rechtsmittelzug an die Zivilkammer des Landgerichts als eine Garantie ge-
rechter Rechtsprechung.
So enthalten diese Institutionen der Zivilgerichtsverfassung ein deutliches Bekenntnis,
dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Laie sich zum Richteramt der Regel nach nicht
eignet. Daran ist festzuhalten.
IV. Wesentlich anders liegt es in Strafsachen. Ein nicht verbildetes Strafrecht sollte
dem entwickelten l.aienverstand, der Intelligenz, die man den gesunden Menschenverstand
nennt, ohne weiteres zugänglich sein. Die Grundbegriffe des Strafrechts können ihm nur
durch eine Scholastik, die das Natürliche und Einfache verkünstelt und verschraubt, un-
verständlich werden. Das Wesen der strafbaren Handlung, die Begriffe und die Formen
der Schuld, der Teilnahme, des Versuchs u. dergl. sind nichts spezifisch Juristisches oder