Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

438 Hermann Rehm, Wahlrecht. 
Wichtig ist bei der Klassenwahl noch, ob die Klassen den oder die Abgeordneten des 
Wahlkreises gemeinschaftlich wählen, so dass zwei Wahlklassen, weil sie zwei Drittel Wahl- 
kraft besitzen, die dritte überstimmen können, oder ob jede Klasse für sich einen Abgeord- 
neten bestimmt. Im ersten Falle können die Wahlkreise einmännig, im letzteren Falle 
müssen sie dreimännig sein. Das erste System begünstigt die Höchstbesteuerten. Es gilt 
in Preussen (einmännige Wahlkreise. Das andere System mildert die plutokratische Natur 
des Steuerklassen-Wahlrechts. Es gilt in Braunschweig und Schwarzburg. 
Am augenfälligsten tritt die Ungleichheit des Steuerklsssensystems hervor, wenn man 
sich vergegenwärtigt, wie der Zufall des Wohnsitzes und der Wohnung darüber entscheidet, 
in welcher Abteilung einer wählt. In armen Bezirken ist Wähler erster Klasse, wer in 
anderen in dritter Klasse stimmt. 
XII. Mittelstaaten. In Bayern ist Wähler jeder 25 Jahre alte Bayer, der seit 
windestens cinem Jahre a) die Staatsangehörigkeit besitzt, b) irgendwelche direkte Staats- 
steuer (Minimum 50 Pfg) zahlt (Wahl-G. 1906 u. Einkommensteuer-G. 1910). Die Wahl- 
kreise sind mehr ungleich als gleich. Nahezu drei Achtel der Abgeordneten (60 von 163) 
werden nicht in ein-, sondern in zweimännigen Wahlkreisen (30 solche gegen 103 andere) 
gewählt und dio grossen Städte haben grundsätzlich weniger Mandate als das Landgebiet. 
Im Königreich Sachsen (Wahl-G. 1909) setzt das Stimmrecht voraus: Staatsangehörigkeit 
seit mindestens zwei Jahren, direkte Staatssteuer, 25. Lebensjahr und männliches Geschlecht. 
Möglich ist Steigerung des Stimmrechts bis zu vier Stimmen. Eine Ergänzungsstimme 
erhält, wer 50 Jahre alt ist (Alterspluralität), soferne er nicht schon aus anderen Gründen 
drei Zusatzstimmen hat. Die anderen Gründe sind Bildung (Einjährigen-Examen), Einkommen 
und Grundbesitz je nach der Grösse eine oder zwei Ergänzungsstimmen. Baden verlangt: 
a) männliches Geschlecht, b) Staatsangehörigheit seit mindestens zwei Jahren und Wohnsitz 
im Lande im Zeitpunkt der Wahl, oder Wohnsitz und Staatsangehörigkeit seit einem Jahre 
(Verfassung 1904, $ 34). Württemberg begnügt sich mit männlichem Geschlecht, 25 
Lebensjahren und Besitz der Staatsangehörigkeit überhaupt (Verfassung G. 1906). Dagegen 
haben Elsass-Lothringen (Wahlgesetz 1911) und Hessen (Landstände-Gesetz 1911) 
die Einräumung des direkten Wahlrechts mit starken Wahlkautelen, in Hessen auch mit 
Mehrstimmrecht belastet. In Hessen war das Wahlrecht bisher allgemein und gleich, jetzt 
ist es weniger allgemein und ungleich. In Elsaes-Lothringen galt bisher schon allgemeines 
und gleiches Wahlrecht, aber kautelenfreies, jetzt kautelenbelastetes. Im Reichslande sind 
wahlberechtigt die männlichen Einwohner des Landes, die 1. reichsangehörig, 2. 25 Jahre 
alt, 3. seit 3 (bei öffentlichem Amt 1) Jahren im Lande, 4. seit 1 Jahre in der Gemeinde 
wohnhaft sind. Hessen verlangt männliches Geschlecht, 25 Jahre, Wohnsitz im Lande seit 
drei, Staatsangehörigkeit seit einem Jahre, geringe direkte Staats- oder Gemeindesteuer seit 
Anfang des Rechnungsjahres; 50 Jahre gewähren eine Altersstimme. 
I amburg. Diese Hansestadt hat von Einkommensteuer abhängiges und in 
viele Klassen gespaltenes Wahlrecht. Zunächst bestehen drei Hauptklassen, zwei Standes- 
klassen, dio Grundeigentümer- und die Bildungsklasse, von denen jede 40 Bürgerschaftsmit- 
glieder wählt, dann die allgemeine Wählerklasse. Sie zerfällt in eine Landabteilung, die 8, 
und eine Stadtabteilung, die 72 Bürgerschaftsmitglieder kreiert. Letztere gliedert sich wieder 
in die Wähler mit mehr als und in die Wähler bis zu 2500 Mk. Einkommen. Die erste 
der beiden Steuergruppen wählt doppelt soviel Abgeordnete als die zweite, von den 72 
also g ‚Wahlgesetz v. 5. III. 1906). Reuß j. L. hat seit 1913 dasselbe Mehrstimmrecht 
wie Sachsen.
	        
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