Full text : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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„Eisenbahngesellschaft“  bedeutet  den  Eigenthümer,  Pächter
oder  Angestellten  irgend  einer  auf  Grund  von  Parlamentsakten
gebauten  Eisenbahn.

„Admiralität“  bedeutet  den  Lord-Ober-Admiral  des  vereinigten
  Königreiches  für  die  Zeit  seiner  Amtswirksamkeit  oder
die  Kommission,  die  seine  Rechte  auszuüben  eingesetzt  wurde.

Unter  „polizeilicher  Gewalt“  ist  sowohl  die  Polizei  der
Hauptstädte,  wie  jene  der  Grafschaften,  Orte  und  Plätze  verstanden,
  welche  einen  abgesonderten  Polizeidistrikt  für  sich
bilden.

Unter  „Polizeileitung“  ist  der  Staatssekretär  oder  die  Aufsichtscomites,
  Polizeikommissionen  oder  jede  andere  Stelle  gemeint,
  welche  im  Distrikte  die  Leitung  besitzt.

Für  das  Handelsamt  muss  der  Präsident  oder  Sekretär  oder
einer  deren  Stellvertreter  unterfertigen.

9.  Die  Wirksamkeit  dieses  Aktes  beginnt  mit  dem  1.  Oktober  1883.

10.  Die  im  beifolgenden  Verzeichnisse  enthaltenen  gesetzlichen
Bestimmungen  werden  mit  dem  vorher  bezeichneten  Tage
auser  Kraft  gesetzt.

11.  Dieser  Akt  ist  für  Irland  nicht  giltig.

Auf  Grund  dieses  Gesetzes  wurden  alle  Fahrpreise,
welche  den  Satz  von  1  Penny  für  die  englische  Meile  nicht
überschreiten,  von  der  Steuer  befreit;  ferner  sollen  auch  von
den  höheren  Fahrsätzen,  die  im  städtischen  Lokalverkehre  erhoben
  werden,  nach  Massgabe  der  Entscheidung  des  Handelsamtes
  —  es  wird  der  Verkehr  einer  entsprechenden  Anzahl
von  Arbeiterzügen  vorausgesetzt  —  nur  2  Procent  zur  Einhebung
gelangen.  Im  Uebrigen  blieb  es  bei  dem  alten  Satze  von
5  Procent.  Hingegen  gewähren  die  Eisenbahngesellschaften
ihrerseits  dem  Staate  eine  Ermässigung  der  Fahrpreise  bei  der
Truppenbeförderung  auf  °/,  der  üblichen  Sätze  und  für  die
Zahl,  die  über  150  Mann  hinausgeht,  auf  die  Hälfte  der  Sätze.
Die  Einnahmen  aus  der  Truppenbeförderung  bleiben  von  jeder
Steuer  frei.

Die  Wirkung  des  Gesetzes  vom  Jahre  1883  äussert  sich
darin,  dass  die  Einnahme  auf  durchschnittlich  320.000  Pf.  gefallen
  ist,  während  zu  gleicher  Zeit  die  Einnahmen  aus  der
III.  Klasse  immer  mehr  in  den  Vordergrund  treten.  In  neuerer
Zeit  sind  die  Bahnen  aus  eigenem  Antriebe  in  der  Herabsetzung

Beginn  der
Wirksamkeit,

Wirkung  des
Gesetzes  vom
Jahre  1883.